Steuerfreie Zuschläge: So bleiben Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge unbesteuert

Arbeit an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nacht gehört zu den weniger beliebten Tätigkeiten. Viele Unternehmen zahlen ihren Mitarbeitenden deshalb Zuschläge für diese Zeiten. Wenn Arbeitgeber die steuerlichen Vorschriften beachten, bleiben diese Zuschläge steuerfrei. Die SK Schümann & Kollegen Steuerberatungsgesellschaft ist Ihr Experte für alle Fragen rund um steuerfreie Zuschläge und hilft Ihnen, die gesetzlichen Vorgaben korrekt umzusetzen. In diesem Beitrag erläutern wir die wichtigsten Voraussetzungen und die aktuelle Rechtsprechung zu diesem Thema.

Steuerfreie Zuschläge: Was ist erlaubt?

Arbeitgeber können bestimmte Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit steuerfrei gewähren, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die entsprechenden Regelungen sind:

  • Zuschläge für Feiertage: Zuschläge bleiben steuerfrei, wenn sie 125 Prozent des Grundlohns nicht übersteigen. An besonderen Feiertagen wie Heiligabend, den Weihnachtsfeiertagen und dem 1. Mai dürfen es sogar bis zu 150 Prozent sein.
  • Sonntagszuschläge: Diese Zuschläge sind steuerfrei, wenn sie 50 Prozent des Grundlohns nicht übersteigen. Eine Kombination von Sonn- und Feiertagszuschlägen ist nicht möglich.
  • Nachtzuschläge: Der steuerfreie Zuschlag für Nachtarbeit beträgt 25 Prozent, kann aber auf 40 Prozent erhöht werden, wenn die Arbeit vor Mitternacht beginnt. Nachtarbeit ist definiert als Arbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr.

Unterschiede zwischen Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht

Ein wesentlicher Unterschied besteht zwischen dem Steuerrecht und dem Sozialversicherungsrecht: Während im Steuerrecht der Grundlohn bis zu 50 Euro betragen kann, ist im Sozialversicherungsrecht der Grundlohn auf maximal 25 Euro begrenzt, um beitragsfrei zu bleiben. Das bedeutet, dass steuerfreie Zuschläge nicht automatisch auch sozialversicherungsfrei sind.

Definition von Feiertagsarbeit

Als Feiertagsarbeit gilt die Arbeit zwischen 0 Uhr und 24 Uhr des Feiertages. Als Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit zwischen 0 Uhr und 4 Uhr des folgenden Tages, wenn sie am Feiertag begonnen wurde. Der steuerfreie Feiertagszuschlag darf nur für tatsächlich geleistete Arbeit gezahlt werden und muss die Grenze von 125 % des Grundlohns einhalten.

Kombination von Sonntags- und Feiertagszuschlägen

Es ist nicht zulässig, für denselben Zeitraum sowohl Sonntags- als auch Feiertagszuschläge steuerfrei zu gewähren. Der maximale steuerfreie Zuschlag beträgt entweder 125 Prozent (150 Prozent an besonderen Feiertagen) oder 50 Prozent für Sonntagsarbeit.

Zusatzvergütung für Nachtarbeit

Arbeitgeber können zusätzlich zum Feiertagszuschlag einen Nachtzuschlag von bis zu 25 Prozent steuerfrei zahlen. Diese Regelung gilt für die Arbeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr und soll die besondere Belastung durch Nachtarbeit zusätzlich honorieren.

Berechnungsgrundlage: Der Grundlohn

Grundlage für die Berechnung der steuerfreien Zuschläge ist der Grundlohn, also der regelmäßige Lohn für die Normalarbeitszeit. Dieser Grundlohn wird in einen Stundenlohn umgerechnet, der steuerlich maximal 50 Euro pro Stunde betragen darf. Multipliziert man diesen Stundenlohn mit dem entsprechenden Prozentsatz, erhält man den steuerfreien Zuschlag.

Beispiel 1: Eine Pflegekraft arbeitet nachts von 22.00 bis 6.00 Uhr. Ihr Grundlohn beträgt 20 Euro pro Stunde. Für die Nachtarbeit erhält sie einen Zuschlag von 25 Prozent, also 5 Euro pro Stunde. Insgesamt bleibt der Zuschlag von 40 Euro steuerfrei.

Aktuelle Rechtsprechung zu Bereitschaftsdiensten

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Zuschläge für Bereitschaftsdienste, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit geleistet und gesondert vergütet werden, nach dem regelmäßigen Arbeitsentgelt und nicht nach dem Bereitschaftsdienstentgelt zu bemessen sind. Dies ermöglicht höhere steuerfreie Zuschläge für Bereitschaftsdienste.

Steuerfreie Zuschläge bei Bereitschaftszeiten

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) bemisst sich die Steuerfreiheit von Nachtarbeitszuschlägen nach dem regulären Arbeitsentgelt und nicht nach dem niedrigeren Bereitschaftsdienstentgelt. Diese Entscheidung ermöglicht höhere steuerfreie Zuschläge für Bereitschaftszeiten.

Beispiel 2: Ein IT-Spezialist leistet Bereitschaftsdienst und erhält dafür eine Vergütung in Höhe von 50 % seines regulären Stundensatzes. Für die tatsächlich geleistete Nachtarbeit erhält er jedoch den vollen Zuschlag von 25 Prozent seines regulären Stundensatzes. Dadurch erhöht sich der Freibetrag.

Tatsächliche Arbeitszeiten sind entscheidend

Entscheidend für die Steuerfreiheit der Zuschläge ist, dass die Arbeit tatsächlich zu den begünstigten Zeiten geleistet wird. Ob die Arbeit besonders anstrengend ist, spielt keine Rolle. Entscheidend ist, dass die Arbeit in den begünstigten Zeiten geleistet wird.

Überstunden- und Mehrarbeitszuschläge: Steuerpflichtig

Überstunden- und Mehrarbeitszuschläge gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn und sind zusammen mit dem übrigen Arbeitslohn monatlich abzurechnen. Nur Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge sind innerhalb bestimmter Grenzen steuerfrei. Alle anderen Zuschläge sind grundsätzlich steuer- und beitragspflichtig.

Pauschale Zuschläge: Nicht steuerfrei

Zuschläge für Nachtarbeit und andere Zeiten sind nur dann steuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden gezahlt werden. Pauschale Zuschläge, die unabhängig von der tatsächlichen Arbeitszeit gezahlt werden, sind nicht steuerfrei. Dies gilt auch für Sonn- und Feiertagszuschläge.

Einzelaufstellungen für steuerfreie Zuschläge notwendig

Die Steuerbefreiung von Zuschlägen setzt genaue Einzelaufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden voraus. Pauschale Zuschläge ohne detaillierte Aufzeichnungen sind nicht steuerfrei. Der BFH hat klargestellt, dass pauschal gezahlte Zuschläge, auch wenn sie für begünstigte Zeiten bestimmt sind, nicht steuerfrei abgerechnet werden können.

Bedeutung von Aufzeichnungen

Die Aufzeichnung der geleisteten Arbeitsstunden ist keine Formalität, sondern notwendig, um die Steuerfreiheit der Zuschläge nachzuweisen. Es ist wichtig, detaillierte Aufzeichnungen zu führen, um die Anforderungen der Steuerbehörden zu erfüllen und die Steuerfreiheit der Zuschläge zu gewährleisten.

Beispiel 3: Ein Produktionsarbeiter erhält Nachtzuschläge für Schichtarbeit. Um die Steuerfreiheit zu gewährleisten, führt der Arbeitgeber genaue Aufzeichnungen über die Arbeitszeiten und die geleisteten Stunden. Diese Aufzeichnungen dienen als Nachweis gegenüber dem Finanzamt und sichern die Steuerfreiheit der Zuschläge.

Unterstützung durch die SK Schümann & Kollegen Steuerberatungsgesellschaft

Die SK Schümann & Kollegen Steuerberatungsgesellschaft unterstützt Sie dabei, alle gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen und steuerliche Vorteile optimal zu nutzen. Wir beraten und unterstützen Sie umfassend bei der Gestaltung Ihrer Lohnabrechnungen und der Dokumentation der geleisteten Arbeitsstunden.

  • Individuelle Beratung: Unsere Expertinnen und Experten helfen Ihnen, die gesetzlichen Bestimmungen zu verstehen und korrekt umzusetzen.
  • Dokumentation und Aufzeichnungen: Wir unterstützen Sie bei der Erstellung der erforderlichen Aufzeichnungen und der korrekten Abrechnung der Zuschläge.
  • Aktuelle Informationen: Wir informieren Sie über Änderungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung, damit Sie immer auf dem neuesten Stand sind und rechtzeitig reagieren können.

Fazit

Steuerfreie Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit bieten Arbeitgebern und Arbeitnehmern eine wertvolle Möglichkeit, die zusätzliche Belastung durch Arbeit zu ungünstigen Zeiten finanziell auszugleichen. Es ist jedoch wichtig, die gesetzlichen Voraussetzungen genau zu beachten und die erforderlichen Aufzeichnungen sorgfältig zu führen. Die SK Schümann & Kollegen Steuerberatungsgesellschaft unterstützt Sie dabei, diese Vorteile optimal zu nutzen und rechtliche Fallstricke zu vermeiden.

Bleiben Sie informiert und kontaktieren Sie uns für weitere Informationen und individuelle Beratung. Wir sind Ihr Partner in allen Fragen der Steuerberatung und helfen Ihnen, die komplexen steuerlichen Anforderungen zu verstehen und optimal zu nutzen.