Im aktuellen Monatsrundschreiben informieren wir Sie über bedeutende steuerrechtliche Entwicklungen und richtungsweisende Entscheidungen der Finanzgerichte.
Der März 2025 bringt zahlreiche steuerliche Änderungen mit sich, die sowohl Arbeitnehmer als auch Unternehmen betreffen. Insbesondere stehen rückwirkende Steuerbefreiungen, neue Anforderungen für Steuerermäßigungen und Veränderungen im Rentensteuerrecht im Fokus. Ein Überblick über die wichtigsten Neuerungen hilft dabei, sich optimal auf die kommenden Anforderungen vorzubereiten.
Corona-Sonderzahlungen: Rückwirkende Steuerbefreiung unter Bedingungen
Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass die Steuerbefreiung für Corona-Sonderzahlungen rückwirkend für ab dem 1. März 2020 gewährte Beträge gilt. Allerdings gibt es Einschränkungen: Wird eine solche Zahlung als Ersatz für reguläre Bonuszahlungen oder Urlaubsgeld deklariert, erfüllt sie nicht die Voraussetzung einer zusätzlich gewährten Leistung und bleibt steuerpflichtig. Diese Klarstellung könnte auch Auswirkungen auf die Inflationsausgleichsprämie haben.
Mehr Rentner werden steuerpflichtig
Durch die für 2025 erwartete Rentenerhöhung werden rund 73.000 Senioren erstmals steuerpflichtig. Insgesamt werden damit etwa 6,5 Millionen Rentner in Deutschland Einkommensteuer auf ihre Rentenbezüge zahlen. Besonders umstritten bleibt die potenzielle Doppelbesteuerung der Renten, ein Thema, das derzeit vor dem Bundesfinanzhof verhandelt wird.
Neue Regeln für Unterhaltszahlungen
Ab 2025 sind Barunterhaltszahlungen steuerlich nicht mehr absetzbar. Stattdessen müssen diese per Überweisung auf das Konto der unterhaltenen Person erfolgen. Diese Regelung stellt sicher, dass Geldzuwendungen eindeutig nachvollziehbar bleiben und Steuerhinterziehung erschwert wird. Natural- und Sachleistungen sowie besondere Härtefälle sind jedoch weiterhin steuerlich absetzbar.
Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudios nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt
Ein Urteil des Bundesfinanzhofs bestätigt, dass Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudios nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden können, selbst wenn ein ärztlich verordnetes Funktionstraining dort stattfindet. Der Grund: Neben dem medizinischen Angebot können Mitglieder auch andere Leistungen wie Schwimmbad- oder Saunanutzung in Anspruch nehmen.
Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Pflege- und Betreuungsleistungen nur noch mit Rechnung
Ab 2025 ist für die Steuerermäßigung bei haushaltsnahen Pflege- und Betreuungsleistungen eine Rechnung erforderlich. Zudem muss die Zahlung nachweislich auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen. Diese Maßnahme soll Transparenz und Missbrauchsvermeidung fördern.
Steuerfreie Sanierungsgewinne unter bestimmten Bedingungen
Unternehmen, die sich in finanziellen Schwierigkeiten befinden, können von steuerfreien Sanierungsgewinnen profitieren, wenn sie eine nachgewiesene Sanierungsabsicht haben. Ein Urteil des Finanzgerichts Münster bestätigte, dass ein Schuldenerlass als Sanierungsgewinn gelten kann, wenn das Unternehmen nachhaltig saniert wird und wirtschaftlich überlebensfähig bleibt.
Schenkung von Gesellschaftsanteilen nicht automatisch steuerpflichtiger Arbeitslohn
Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Schenkung von Gesellschaftsanteilen an leitende Mitarbeiter nicht zwangsläufig als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusehen ist. Maßgeblich ist dabei der Zweck der Übertragung. Erfolgt sie zur Unternehmensnachfolge und nicht als Gegenleistung für erbrachte Arbeit, bleibt sie steuerfrei.
Erweiterte Meldepflichten bei Lohnsteuer-Ermäßigungen
Wer unterjährig eine Lohnsteuer-Ermäßigung nutzt, ist oft zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Nur wer mit seinem Einkommen unter bestimmten Freibeträgen bleibt, kann von dieser Pflicht befreit sein. Dies betrifft unter anderem Menschen mit Behinderungen oder Alleinerziehende mit geänderten Freibeträgen.
Erleichterungen im Umsatzsteuergesetz
Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz hebt den Schwellenwert für die monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldung von 7.500 Euro auf 9.000 Euro an. Zudem profitieren Kleinunternehmer von einer Erhöhung der Umsatzsteuerbefreiungsgrenze von 1.000 Euro auf 2.000 Euro. Diese Maßnahmen sollen administrative Hürden für Unternehmen reduzieren.
Längere Fristen für Steuerbescheide durch neue Postlaufzeiten
Durch das Postrechtsmodernisierungsgesetz verlängert sich ab 2025 die Bekanntgabefiktion von drei auf vier Tage. Das bedeutet, dass Steuerbescheide einen Tag später als bislang als zugestellt gelten, was auch die Einspruchsfristen entsprechend verlängert.
Digitale Gehaltsabrechnungen als Standard
Laut Bundesarbeitsgericht dürfen Arbeitgeber Gehaltsabrechnungen ausschließlich in digitaler Form bereitstellen. Voraussetzung ist allerdings, dass diese in einem passwortgeschützten digitalen Mitarbeiterpostfach abrufbar sind.
Wichtige Steuertermine im März und April 2025
Neben diesen steuerlichen Änderungen stehen auch wichtige Fristen an. Unternehmen sollten insbesondere die Fälligkeiten für Lohnsteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer sowie Gewerbesteuer im März und April 2025 im Blick behalten. Besondere Schonfristen gelten bei Zahlungen per Überweisung oder Scheck, um Säumniszuschläge zu vermeiden.
Diese steuerlichen Neuerungen und Fristen verdeutlichen, wie wichtig es ist, sich regelmäßig über aktuelle Finanzthemen zu informieren. Wer sich frühzeitig mit den Änderungen auseinandersetzt, kann potenzielle Steuerfallen umgehen und finanzielle Vorteile optimal nutzen.
Sollten Sie Fragen zu diesen Themen oder weiteren steuerrechtlichen Angelegenheiten haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie umfassend und kompetent.