Im aktuellen Monatsrundschreiben informieren wir Sie über bedeutende steuerrechtliche Entwicklungen und richtungsweisende Entscheidungen der Finanzgerichte.

Jahressteuergesetz 2024: Wichtige Änderungen im Überblick

Die Monatsinformation für Januar 2025 enthält zahlreiche wichtige Neuerungen und Regelungen, die Steuerpflichtige und Unternehmen betreffen. Ein zentraler Aspekt ist das Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2024, das am 6. Dezember 2024 wirksam wurde. Dieses Gesetz umfasst wesentliche Anpassungen, wie die Vereinheitlichung der Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen, die nun für Anlagen mit einer maximalen Bruttoleistung von 30 kW gilt. Ebenso wurde der Anteil der steuerlich abziehbaren Kinderbetreuungskosten von bisher zwei Dritteln auf 80 % erhöht, wobei der Höchstbetrag nun 4.800 Euro beträgt. Darüber hinaus wird die Beantragung von Kindergeld künftig elektronisch möglich sein. Auch Alleinerziehende profitieren von Änderungen, etwa durch die Erweiterung des steuerlichen Entlastungsbetrags für getrennt lebende, aber noch verheiratete Ehepaare.

Aktuelle Steuerrechtsprechung: Klare Entscheidungen zu Betriebsausgaben und Abfindungen

Zahlreiche steuerliche Entscheidungen wurden von den Gerichten getroffen, die ebenfalls Eingang in die Monatsinformation gefunden haben. So entschied das Finanzgericht Köln, dass Aufwendungen für bürgerliche Kleidung, auch wenn sie beruflich genutzt werden, nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind. Zudem stellte das Finanzgericht München fest, dass Abfindungszahlungen, die Mietern für die vorzeitige Aufgabe ihres Mietverhältnisses gezahlt werden, nicht der Steuerpflicht unterliegen, da sie als nicht steuerbare Vermögensumschichtung gelten.

Steuerliche Änderungen ab 2025: Sachbezugswerte und E-Rechnungspflicht

Zum Jahresbeginn 2025 treten zahlreiche steuerliche Änderungen in Kraft. So steigen die Sachbezugswerte für Verpflegung auf monatlich 333 Euro, und es wird eine Verpflichtung zur Nutzung von E-Rechnungen im B2B-Bereich eingeführt. Elektronische Registrierkassen müssen ab diesem Jahr verpflichtend beim Finanzamt gemeldet werden, um eine bessere Nachverfolgung sicherzustellen.

Neue Freibeträge und Steuerwerte: Anpassungen gegen kalte Progression

Auch die Freibeträge und Steuerwerte wurden angepasst. Der Grundfreibetrag wird ab 2025 auf 12.096 Euro angehoben, der Kinderfreibetrag steigt auf 6.672 Euro. Diese Änderungen sollen unter anderem der sogenannten „kalten Progression“ entgegenwirken, also den inflationsbedingten steuerlichen Belastungen.

Erleichterungen für Kleinunternehmer: Neue Umsatzgrenzen und Meldepflichten

Abschließend bringt das neue Jahr auch wichtige Änderungen für Kleinunternehmer. Die Umsatzgrenze für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung wird auf 25.000 Euro erhöht. Dies ermöglicht es mehr kleinen Unternehmen, von einer vereinfachten Besteuerung zu profitieren. Gleichzeitig gelten erweiterte Vorschriften zur Meldung der Gesamtumsätze im In- und Ausland, um die Einhaltung der Umsatzgrenzen sicherzustellen.

Termine und Fristen

Abschließend bietet die Monatsinformation eine Übersicht über die Steuer- und Sozialversicherungsfälligkeiten für Januar und Februar 2025.

Sollten Sie Fragen zu diesen Themen oder weiteren steuerrechtlichen Angelegenheiten haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie umfassend und kompetent.