Im aktuellen Monatsrundschreiben informieren wir Sie über bedeutende steuerrechtliche Entwicklungen und richtungsweisende Entscheidungen der Finanzgerichte.
Auch im April gibt es wieder spannende Entwicklungen im Steuerrecht. In unserer aktuellen Monatsinformation fassen wir die wichtigsten Urteile, Verwaltungsanweisungen und Neuerungen für Sie kompakt zusammen. Ein kurzer Überblick über die Themen, die für Steuerpflichtige, Unternehmer und Vermieter besonders relevant sind:
Einkommensteuer: Was ist neu?
1. Ersatz von Einkommensteuer bei Verdienstausfall muss versteuert werden
Erhält jemand vom Schädiger eine Entschädigung inkl. der übernommenen Steuerlast, ist auch diese Steuererstattung einkommensteuerpflichtig. So entschied der Bundesfinanzhof. Eine ermäßigte Besteuerung ist ausgeschlossen, wenn die Entschädigungen über mehrere Jahre verteilt fließen (Az. IX R 5/23).
2. Altersteilzeit: Steuerfreiheit bleibt auch bei späterer Auszahlung
Selbst wenn der steuerfreie Aufstockungsbetrag erst nach der Altersteilzeit ausgezahlt wird, bleibt er steuerfrei – sofern er sich auf die geleistete Altersteilzeitarbeit bezieht (Az. VI R 4/22).
3. Photovoltaik: Rückzahlungen früherer Einspeisevergütungen
Wer im Jahr 2022 Einnahmen aus Vorjahren zurückzahlen musste, kann diese Rückzahlung weiterhin als Betriebsausgabe ansetzen – auch wenn der Betrieb inzwischen steuerfrei ist (Az. 9 K 83/24).
4. E-Rezepte steuerlich absetzbar
Ab 2024 sind auch E-Rezepte bei der Geltendmachung außergewöhnlicher Belastungen anzuerkennen. Wichtig: Apotheke oder Online-Apotheke müssen einen geeigneten Nachweis ausstellen.
5. Rücklagen für Pensionsverpflichtungen zulässig
Ein Unternehmen darf eine Rücklage für die Übernahme einer Pensionsverpflichtung bei einem neu eingestellten Mitarbeiter bilden, wenn diese korrekt bewertet wurde (Az. XI R 24/21).
6. Werbungskosten bei Erhaltungsrücklagen
Beiträge zur Erhaltungsrücklage einer Eigentümergemeinschaft sind erst dann steuerlich abziehbar, wenn sie tatsächlich für Erhaltungsmaßnahmen verwendet werden (Az. IX R 19/24).
Unternehmen & Vermietung: Das sollten Sie wissen
Zinsswap-Ausgleichszahlung kein Werbungskostenabzug
Wird ein Zinsswap vorzeitig beendet, stellt die Ausgleichszahlung keinen Werbungskostenabzug bei Vermietung und Verpachtung dar, sondern ist steuerlich als Verlust aus Kapitalvermögen zu behandeln (Az. VIII R 26/21).
Verdeckte Gewinnausschüttung: Wer hatte Zugriff?
Bei nicht erklärten Einnahmen einer GmbH müssen die Finanzbehörden beweisen, wer Zugriff auf das Geld hatte – sonst kann nicht pauschal eine verdeckte Gewinnausschüttung unterstellt werden (Az. 9 K 677/21 E).
Umsatzsteuer: Gute Nachrichten für Käufer vermieteter Immobilien
Keine Haftung für frühere Umsatzsteuerausweise in Mietverträgen
Der Erwerber eines vermieteten Grundstücks haftet nicht für fehlerhafte Umsatzsteuerausweise des Vorbesitzers in den übernommenen Mietverträgen – eine praxisnahe Erleichterung für Investoren (Az. V R 16/22).
Gewerbesteuer: Außenwerbung nicht hinzurechnungspflichtig
„Out of Home“-Werbung kein Mietverhältnis
Die Planung und Buchung von Werbeflächen durch Agenturen unterliegt nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung – sofern es sich um Werkverträge handelt, etwa bei Leistungen wie Anbringung oder Wartung der Werbung (Az. III R 33/22).
Wichtige Steuertermine im April und Mai 2025
Neben diesen steuerlichen Änderungen stehen auch wichtige Fristen an. Unternehmen sollten insbesondere die Fälligkeiten für Lohnsteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer sowie Gewerbesteuer im April und Mai 2025 im Blick behalten. Besondere Schonfristen gelten bei Zahlungen per Überweisung oder Scheck, um Säumniszuschläge zu vermeiden.
Diese steuerlichen Neuerungen und Fristen verdeutlichen, wie wichtig es ist, sich regelmäßig über aktuelle Finanzthemen zu informieren. Wer sich frühzeitig mit den Änderungen auseinandersetzt, kann potenzielle Steuerfallen umgehen und finanzielle Vorteile optimal nutzen.
Sollten Sie Fragen zu diesen Themen oder weiteren steuerrechtlichen Angelegenheiten haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie umfassend und kompetent.