Lohnsteuernachzahlung als Arbeitslohn
Lohnsteuer, die nachträglich durch den Arbeitgeber abgeführt wird, ist für den Arbeitnehmer zusätzlicher Arbeitslohn.
Führt Ihr Arbeitgeber für Arbeitslohn, der zunächst steuerfrei behandelt wurde, nachträglich Lohnsteuer an das Finanzamt ab, dann ist das zusätzlicher Arbeitslohn. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese nachträglich mit Lohnsteuer versehenen Einkünfte tatsächlich sachlich steuerpflichtig waren, meint der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen: I R 102/99).
Entscheidend ist, dass die nachträgliche Zahlung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber an das Finanzamt für Sie einen individuellen und konkreten Vorteil darstellt. Da dieser Vorteil nicht hinter den Interessen Ihres Arbeitgebers zurücktritt, liegt keine sogenannte "aufgedrängte Bereicherung" vor, so dass der Vorteil als Arbeitslohn zu behandeln ist.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Anforderung von Unterlagen durch das Finanzamt
- Steuerliche Folgen von grenzüberschreitender Telearbeit
- Zahlungen für vorzeitige Beendigung eines Telekommunikationsvertrags
- Prozesskosten für Streit um nachehelichen Unterhalt
- Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer
- Unbeabsichtigter Verbrauch der Steuervergünstigung bei Betriebsveräußerung
- Rekordeinnahmen aus der Hundesteuer
- Jahressteuergesetz 2024 nimmt nächste Hürde
- Steuerermäßigung für eine energetische Maßnahme
- Höhere Steuerfreibeträge beschlossen