Kindergeld trotz Vollzeitjob

Nachdem der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung geändert hat, gibt es weiter Kindergeld, auch wenn das Kind einen Vollzeitjob ausübt - vorausgesetzt, die Einkommensgrenze wird nicht überschritten.

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung geändert: Geht Ihr Kind einer Erwerbstätigkeit nach und übersteigen seine gesamten Einkünfte und Bezüge den Jahresgrenzbetrag von 7.680 Euro nicht, besteht ein Anspruch auf Kindergeld - unabhängig davon, ob es sich bei der Erwerbstätigkeit um eine Vollzeiterwerbstätigkeit handelt. Die Anzahl der Arbeitsstunden spielt keine Rolle, solange die Einkommensgrenze eingehalten wird. Relevant ist die Entscheidung vor allem, wenn das Kind nur einige Monate einen Vollzeitjob ausübt. So hat sich auch die bisher oft strittige Frage erübrigt, ab welcher Wochenstundenzahl ein Vollzeitjob vorliegt. Damit hat nach dem Bundesverfassungsgericht ein weiteres Bundesgericht bei Streitfragen zum Kindergeld familienfreundlich entschieden.


Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.

Weitere Informationen