Fragerecht des Arbeitgebers bei Einstellungen
Der Arbeitgeber hat bei Einstellungen die Möglichkeit, Fragen in einem bestimmten Umfang und innerhalb gewisser Grenzen zu stellen.
Bei den Einstellungsverhandlungen steht dem Arbeitgeber grundsätzlich ein Fragerecht zu, da er ein berechtigtes und schutzwürdiges Interesse an der Beantwortung seiner Frage für das zukünftige Arbeitsverhältnis hat.
Im einzelnen sind Fragen nach dem beruflichen Werdegang, einem bestehenden Wettbewerbsverbot und einer bestehenden Schwerbehinderung oder Gleichstellung uneingeschränkt zulässig. Wird eine solche Frage vorsätzlich falsch beantwortet, ist der Arbeitgeber ohne weiteres zur Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung berechtigt.
Grundsätzlich nur in sehr engen Grenzen zulässig sind Fragen nach Vorstrafen, laufenden Ermittlungsverfahren, Krankheiten, Vermögensverhältnissen, Schwangerschaft sowie Wehr- oder Ersatzdienst. Fragen nach Gewerkschafts-, Religions- und Parteizugehörigkeit sind generell unzulässig. Wird eine unzulässige Frage wahrheitswidrig beantwortet, berechtigt das den Arbeitgeber nicht zur Anfechtung.
Kommt es zur Anfechtung des Arbeitsverhältnisses, ist der Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, den Betriebsrat anzuhören. Erfolgt die Anfechtung bevor das Arbeitsverhältnis realisiert wurde, wirkt die Anfechtung rückwirkend, dass das Arbeitsverhältnis von Anfang an nichtig ist. Ist das Arbeitsverhältnis bereits in Kraft, wirkt die Anfechtung hingegen nur für die Zukunft, und das Arbeitsverhältnis ist von nun an nichtig.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Anforderung von Unterlagen durch das Finanzamt
- Steuerliche Folgen von grenzüberschreitender Telearbeit
- Zahlungen für vorzeitige Beendigung eines Telekommunikationsvertrags
- Prozesskosten für Streit um nachehelichen Unterhalt
- Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer
- Unbeabsichtigter Verbrauch der Steuervergünstigung bei Betriebsveräußerung
- Rekordeinnahmen aus der Hundesteuer
- Jahressteuergesetz 2024 nimmt nächste Hürde
- Steuerermäßigung für eine energetische Maßnahme
- Höhere Steuerfreibeträge beschlossen