Fehlgeschlagener Erwerb einer GmbH-Beteiligung
Aufwendungen für den fehlgeschlagenen Erwerb einer GmbH-Beteiligung sind weder Werbungskosten noch Betriebsausgaben.
Aufwendungen zum fehlgeschlagenen Erwerb einer Gesellschaftsbeteiligung sind weder als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen noch als Betriebsausgaben oder Anschaffungskosten bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu berücksichtigen. Werbungskosten bei Kapitaleinkünften sind nur Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Nutzungsüberlassung von Kapital stehen, nicht jedoch Vermögenssubstanzverluste. Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind, was hier ebenfalls nicht gegeben ist.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Anforderung von Unterlagen durch das Finanzamt
- Steuerliche Folgen von grenzüberschreitender Telearbeit
- Zahlungen für vorzeitige Beendigung eines Telekommunikationsvertrags
- Prozesskosten für Streit um nachehelichen Unterhalt
- Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer
- Unbeabsichtigter Verbrauch der Steuervergünstigung bei Betriebsveräußerung
- Rekordeinnahmen aus der Hundesteuer
- Jahressteuergesetz 2024 nimmt nächste Hürde
- Steuerermäßigung für eine energetische Maßnahme
- Höhere Steuerfreibeträge beschlossen