Ortsübliches Grabmal als dauernde Last
Ist die Kostenübernahme für ein ortsübliches Grabmal Teil der Vereinbarung über eine Vermögensübergabe, dann sind die Kosten auch als dauernde Last steuerlich zu berücksichtigen.
Die Kosten für ein ortsübliches Grabmal können gemäß einem Urteil des Bundesfinanzhofs als dauernde Last steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung für die Abziehbarkeit ist, dass Sie sich als Vermögensübernehmer gegenüber den Vermögensgebern - in der Regel Ihren Eltern - verpflichten, die Kosten eines ortsüblichen Grabmals zu tragen. Weiterhin müssen die entstehenden Aufwendungen angemessen sein.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Steuerermäßigung für eine energetische Maßnahme
- Rekordeinnahmen aus der Hundesteuer
- Jahressteuergesetz 2024 nimmt nächste Hürde
- Unbeabsichtigter Verbrauch der Steuervergünstigung bei Betriebsveräußerung
- Höhere Steuerfreibeträge beschlossen
- Bürokratieentlastungsgesetz IV verabschiedet
- Keine rückwirkende Rechnungskorrektur bei Dreiecksgeschäft
- Wegfall der Voraussetzungen für Option zum Teileinkünfteverfahren
- Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- Grundsteuer-Einsprüche ruhen in Niedersachsen