Ehepaare haben doppelten Spendenhöchstbetrag
Ehepaare können den Höchstbetrag für Zuwendungen an Stiftungen in doppelter Höhe ausschöpfen, da der Betrag jedem Ehepartner einzeln zusteht.
Zuwendungen an bestimmte Stiftungen sind bis zur Höhe von 20.450 Euro als Sonderausgaben abziehbar. Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass dieser zusätzliche Abzugshöchstbetrag bei zusammen veranlagten Ehegatten jedem Ehegatten einzeln in Höhe von 20.450 Euro zusteht. Diese Auslegung ist zum einen nach dem Gesetzeswortlaut und dem Gesetzeszusammenhang möglich, zum anderen entspricht sie dem Gesetzeszweck und beachtet alle verfassungsrechtlichen Vorgaben. Als Ehepaar können Sie daher den doppelten Höchstbetrag, nämlich 40.900 Euro, geltend machen.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Steuerermäßigung für eine energetische Maßnahme
- Rekordeinnahmen aus der Hundesteuer
- Jahressteuergesetz 2024 nimmt nächste Hürde
- Unbeabsichtigter Verbrauch der Steuervergünstigung bei Betriebsveräußerung
- Höhere Steuerfreibeträge beschlossen
- Bürokratieentlastungsgesetz IV verabschiedet
- Keine rückwirkende Rechnungskorrektur bei Dreiecksgeschäft
- Wegfall der Voraussetzungen für Option zum Teileinkünfteverfahren
- Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- Grundsteuer-Einsprüche ruhen in Niedersachsen