Besteuerung einer Limited
Zwar ist eine Limited einfacher zu gründen als eine GmbH, doch die Besteuerung ist entsprechend komplizierter.
Unabhängig davon, wo die englische Gesellschaft ihren Verwaltungssitz hat, ist sie in Großbritannien unbeschränkt steuerpflichtig, da sich dort ihr Registered Office befindet. Befindet sich der Ort der Geschäftsleitung in Deutschland, so ist die Gesellschaft in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Die Konkurrenz zwischen zwei Verwaltungssitzen wird nach dem Doppelbesteuerungsabkommen dahin gehend gelöst, dass das Besteuerungsrecht dem Staat zusteht, in welchem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befindet, hier also Deutschland.
Da sich die Buchführungspflicht nach englischem Recht richtet, muss für die deutsche Besteuerung eine gesonderte Steuerbilanz aufgestellt werden. Zuständig für die Besteuerung ist das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der Verwaltungssitz befindet. In England müsste demnach eine Nullerklärung abgegeben werden. Die Anteilseigner haben die Kapitalerträge nach allgemeinen Grundsätzen in Deutschland zu versteuern, allerdings richtet sich die Höhe der Ausschüttungen nach englischem Gesellschaftsrecht.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Anforderung von Unterlagen durch das Finanzamt
- Steuerliche Folgen von grenzüberschreitender Telearbeit
- Zahlungen für vorzeitige Beendigung eines Telekommunikationsvertrags
- Prozesskosten für Streit um nachehelichen Unterhalt
- Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer
- Unbeabsichtigter Verbrauch der Steuervergünstigung bei Betriebsveräußerung
- Rekordeinnahmen aus der Hundesteuer
- Jahressteuergesetz 2024 nimmt nächste Hürde
- Steuerermäßigung für eine energetische Maßnahme
- Höhere Steuerfreibeträge beschlossen