Änderungen in der Sozialversicherung ab 2006

Frühere Zahlungstermine, die Pflicht zur elektronischen Beitragsmeldung und höhere Beitragsbemessungsgrenzen kommen 2006 auf die Unternehmer zu.

Ab dem 1. Januar 2006 müssen Unternehmen die Beiträge zur Sozialversicherung einheitlich "in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats" zahlen. Restbeträge aus höherem oder niedrigerem Lohn werden mit der Zahlung im Folgemonat verrechnet. In der Regel führt das dazu, dass die Unternehmen die Beiträge um rund 20 Tage früher Zahlen müssen.

Für viele Unternehmen bedeutet das, dass sie im Monat der Umstellung, also im Januar 2006, zweimal Sozialabgaben zahlen müssen - am 15. für den Dezember 2005 und am 27. für den Januar 2006. Damit auch Unternehmen mit enger Finanzlage im Monat der Umstellung nicht über Gebühr belastet werden, enthält das Gesetz eine Übergangsregelung: Kann ein Unternehmen die Beiträge für Januar nicht zum 27. Januar 2006 zahlen, dann muss es diese in sechs Monatsraten jeweils mit den Beiträgen für Februar bis Juli 2006 zahlen.

Außerdem dürfen ab dem 1. Januar 2006 alle Meldungen und Beitragsnachweise für die Sozialversicherung nur noch elektronisch per Internet übermittelt werden. Meldungen und Beitragsnachweise in Papierform sind dann nicht mehr zulässig. Eine Ausnahmeregelung für Härtefälle ist nicht vorgesehen. Dafür wird die Meldefrist für Anmeldungen und für Änderungsmeldungen von 2 Wochen auf 6 Wochen verlängert.

Und wie jedes Jahr steigen auch diesmal zum Jahreswechsel die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung. Folgende Beträge sind vorgesehen:

  • In der Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt die Jahresentgeltgrenze im Westen um 600 Euro auf 63.000 Euro (5.250 Euro monatlich), im Osten bleibt es beim bisherigen Betrag von 52.800 Euro (4.400 Euro monatlich).

  • Auch in der knappschaftlichen Versicherung bleibt die Jahresentgeltgrenze im Osten unverändert bei 64.800 Euro (5.400 Euro monatlich) und steigt im Westen um 600 Euro auf 77.400 Euro (6.450 Euro monatlich).

  • In der Kranken- und Pflegeversicherung ist die Beitragsbemessungsgrenze bundesweit einheitlich festgelegt und steigt um 450 Euro auf 42.750 Euro (3.562,50 Euro monatlich). Die Versicherungspflichtgrenze liegt allerdings weiterhin 4.500 Euro höher bei 47.250 Euro im Jahr (3.937,50 Euro monatlich).


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