Doppelte Haushaltsführung auch ohne Ehe
Bisher tat sich die Finanzverwaltung schwer, bei Singles eine doppelte Haushaltsführung anzuerkennen. Doch das ändert sich jetzt durch ein Urteil des Bundesfinanzhofs.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Ein Arbeitnehmer kann die Kosten für eine beruflich veranlasse doppelte Haushaltsführung auch dann steuerlich geltend machen, wenn er ledig ist. Gleichzeitig bestätigten die Bundesrichter die Ansicht ihrer Kollegen vom Finanzgericht München, dass der Begriff "Hausstand" nicht zwingend eine Wohnung im bewertungsrechtlichen Sinne voraussetzt.
Im zu entscheidenden Fall hatte sich ein Arbeitnehmer im Haus seiner Eltern das Badezimmer mit seiner Schwester geteilt und lediglich ein Schlafzimmer, ein Wohnzimmer und eine Küche für sich alleine gemietet. Berufsbedingt übernachtete der Mann unter der Woche am mehr als fünfhundert Kilometer entfernten Arbeitsort in einem Boardinghaus. An den Wochenenden fuhr er regelmäßig an seinen Heimatwohnsitz. Obwohl er das Badezimmer nicht zur alleinigen Nutzung angemietet hatte, sahen beide Gerichte in den angemieteten Räumen einen eigenen Hausstand. Dieser stellt weiterhin auch den Lebensmittelpunkt dar, womit die Voraussetzungen der beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung gegeben sind.
In einem nur wenige Wochen vorher ergangenen Urteil ging das Finanzgericht Niedersachsen noch davon aus, dass Unverheiratete grundsätzlich keine doppelte Haushaltsführung steuerlich geltend machen können. Nur weil der Kläger mit seiner ebenfalls berufstätigen Lebensgefährtin eine gemeinsame Wohnung teilte und noch eine Wohnung am Arbeitsort hatte, wurde die doppelte Haushaltsführung anerkannt. Dem steht nicht entgegen, dass der Wohnungswechsel und damit die Begründung des doppelten Haushaltes während des Erziehungsurlaubes erfolgte. Die Zeit der Beurlaubung steht einer Beschäftigung gleich, soweit nach Ablauf des Urlaubs die Wiederaufnahme einer Tätigkeit beim vorherigen Arbeitgeber angestrebt wird.
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