Abzugsfähigkeit von Kursgebühren

Ist die Teilnahme an einem Sprach- oder Kommunikationskurs zumindest vorwiegend beruflich veranlasst, können Sie die Aufwendungen als Werbungskosten steuerlich geltend machen.

Sie können die Kosten für einen Sprachkurs steuerlich geltend machen, wenn Sie Fremdsprachenkenntnisse für Ihren Beruf benötigen. Das Finanzgericht München entschied, dass bei einem engen beruflichen Zusammenhang keine Kosten der allgemeinen Lebensführung, sondern beruflich veranlasste Aufwendungen vorliegen. Diese können dann auch als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Eine Flughafenmitarbeiterin im Servicebereich hatte einen Grundkurs in Italienisch belegt und die Kosten hierfür als Werbungskosten angesetzt. Die Richter sahen die Fortbildung als beruflich sinnvoll an. Auch wurde die Tatsache berücksichtigt, dass die Zahl der beherrschten Fremdsprachen für die Gehaltshöhe entscheidend ist.

Auch die Aufwendungen für einen Kurs zur Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit sind nach Ansicht der Münchener Finanzrichter Werbungskosten. Entscheidend war, dass der Kurs vor allem der Kommunikationsfähigkeit im Berufsleben diente, und dass der Arbeitgeber die Teilnahme veranlasst hatte. Kursgebühren und sonstige Aufwendungen wie Fahrtkosten, Übernachtung etc. sind also grundsätzlich dann abzugsfähig, wenn der Kurs in erster Linie beruflich veranlasst ist. Trotzdem lässt sich im Einzelfall mit dem Finanzamt nach wie vor trefflich streiten, wann dies der Fall ist und wann nicht.


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