Abzug von Schuldzinsen für ein gescheitertes Bauvorhaben
Auch Schuldzinsen für ein gescheitertes Bauvorhaben können als Werbungskosten abgezogen werden.
Zahlungen für ein gescheitertes Bauvorhaben, die Sie aufgrund des Darlehensvertrags noch zu leisten haben (Bereitstellungszinsen und Nichtbezugsentschädigung), können Sie als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Voraussetzung ist natürlich, dass es sich bei dem gescheiterten Bauvorhaben um eine Wohnung handelt, die zur Vermietung bestimmt war.
So eine Situation kann zum Beispiel dann entstehen, wenn Sie zur Finanzierung einer Eigentumswohnung ein Darlehen aufgenommen haben, Ihr Angebot zum Abschluss des Bauträgervertrags aber zurücknehmen mussten, weil das Bauvorhaben wegen Mittellosigkeit des Bauträgers gescheitert ist.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Anforderung von Unterlagen durch das Finanzamt
- Steuerliche Folgen von grenzüberschreitender Telearbeit
- Zahlungen für vorzeitige Beendigung eines Telekommunikationsvertrags
- Prozesskosten für Streit um nachehelichen Unterhalt
- Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer
- Unbeabsichtigter Verbrauch der Steuervergünstigung bei Betriebsveräußerung
- Rekordeinnahmen aus der Hundesteuer
- Jahressteuergesetz 2024 nimmt nächste Hürde
- Steuerermäßigung für eine energetische Maßnahme
- Höhere Steuerfreibeträge beschlossen