Arbeitszimmer und Eigenheimzulage
Das häusliche Arbeitszimmer ist nicht nur ein Problemfeld im Hinblick auf die Geltendmachung von Werbungskosten, sondern auch bezüglich der Wohneigentumsförderung oder der Eigenheimzulage.
Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur begrenzt abziehbar. Nur wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sind Aufwendungen bis 1.200,- Euro als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Ein unbegrenzter Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug ist nur dann möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung bildet.
Daneben fällt das häusliche Arbeitszimmer aber auch nicht in die Wohneigentumsförderung oder die Eigenheimzulage, da es eben gerade kein Wohnraum ist. Entsprechend kann es auch nicht gefördert werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Aufwendungen für das Arbeitszimmer zum Abzug zugelassen sind oder nicht.
Wenn es für Sie also sehr unvorteilhaft läuft, kann es sein, dass Sie sowohl auf den Werbungskostenabzug als auch auf die Eigenheimzulage verzichten müssen. In einem solchen Fall kann man Ihnen nur raten, das Arbeitszimmer wieder Wohnzwecken zuzuführen, indem Sie es mit nicht berufsbezogenen Möbeln ausstatten. Dadurch erreichen Sie, dass der Raum kein Arbeitszimmer mehr ist und unter die Bemessungsgrundlage der Eigenheimzulage fällt.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Anforderung von Unterlagen durch das Finanzamt
- Steuerliche Folgen von grenzüberschreitender Telearbeit
- Zahlungen für vorzeitige Beendigung eines Telekommunikationsvertrags
- Prozesskosten für Streit um nachehelichen Unterhalt
- Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer
- Unbeabsichtigter Verbrauch der Steuervergünstigung bei Betriebsveräußerung
- Rekordeinnahmen aus der Hundesteuer
- Jahressteuergesetz 2024 nimmt nächste Hürde
- Steuerermäßigung für eine energetische Maßnahme
- Höhere Steuerfreibeträge beschlossen