ECard-Funktion und Spam-Mails
Der Betreiber eines Internetangebotes mit einer ECard-Funktion hat die Verpflichtung, die unerwünschte Zusendung von Werbe-Emails zu verhindern.
Über eine unzureichend geschützte ECard-Funktion auf einer Website kann die Zusendung von Werbe-Emails an beliebige Empfänger veranlasst werden. Angesichts der Missbrauchsgefahr ist der Betreiber des Onlineangebots verpflichtet, gegen den Missbrauch hinreichend Vorsorge zu treffen.
Das Landgericht München I erließ eine einstweilige Verfügung gegen den Betreiber einer solchen Website auf Antrag eines Internetnutzers, der mehrere unaufgefordert zugesandte Werbe-Emails über diese Site erhalten hatte. Der Seitenbetreiber sei als Mitstörer für die Spam-Mails anzusehen. Er habe die Möglichkeit eingeräumt, diese zu versenden. Gegebenfalls, so die Richter, müsse bei technisch nicht vollziehbarer Verhinderung eines Missbrauchs die Funktion auch eingestellt werden.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Anforderung von Unterlagen durch das Finanzamt
- Steuerliche Folgen von grenzüberschreitender Telearbeit
- Zahlungen für vorzeitige Beendigung eines Telekommunikationsvertrags
- Prozesskosten für Streit um nachehelichen Unterhalt
- Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer
- Unbeabsichtigter Verbrauch der Steuervergünstigung bei Betriebsveräußerung
- Rekordeinnahmen aus der Hundesteuer
- Jahressteuergesetz 2024 nimmt nächste Hürde
- Steuerermäßigung für eine energetische Maßnahme
- Höhere Steuerfreibeträge beschlossen