Beweislast bei 0190-Nummern
Beim Streit über die Kosten einer 0190-Verbindung muss der Betreiber die ordnungsgemäße Aufklärung des Benutzers über die entstehenden Kosten beweisen.
Die Beweislast im Zivilprozess trägt grundsätzlich derjenige, der ein vorteilhaftes Recht geltend macht. Also muss auch der Inhaber einer behaupteten Forderung diese beweisen. Das gilt auch für die Betreiber von 0190-Nummern, die außer dem Vertragsschluss selbst auch nachweisen müssen, dass sie den Benutzer auf die besonders hohen Kosten hingewiesen haben.
Ein Internetnutzer, der sich über eine Website die Software für einen Internetzugang heruntergeladen hatte, siegte deswegen vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth mit seiner Klage gegen den Betreiber einer 0190-Nummer. Beim Herunterladen sein kein Warnhinweis auf die durch die Softwarebenutzung entstehenden besonderen Verbindungskosten ersichtlich gewesen. Die Existenz eines solchen Hinweises konnte der Betreiber genauso wenig darlegen wie den Vertragsschluss selbst. Das Gericht sah in der Erklärung des Betreibers, keinen Einzelverbindungsnachweis zu führen, keine Entlastung. Die Protokollierung wäre erforderlich gewesen, da sowohl zulässig auch als zumutbar.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Anforderung von Unterlagen durch das Finanzamt
- Steuerliche Folgen von grenzüberschreitender Telearbeit
- Zahlungen für vorzeitige Beendigung eines Telekommunikationsvertrags
- Prozesskosten für Streit um nachehelichen Unterhalt
- Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer
- Unbeabsichtigter Verbrauch der Steuervergünstigung bei Betriebsveräußerung
- Rekordeinnahmen aus der Hundesteuer
- Jahressteuergesetz 2024 nimmt nächste Hürde
- Steuerermäßigung für eine energetische Maßnahme
- Höhere Steuerfreibeträge beschlossen