Vorteilsgewährung als Arbeitslohn
Vom Arbeitgeber gewährte Vorteile sind kein Arbeitslohn, wenn sie aus eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers erfolgen.
Gewährt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Vorteile, z.B. in Form einer Kostenübernahme, müssen diese Vorteile nicht zwangsläufig als Arbeitslohn angesehen werden. Wenn die Vorteilsgewährung aus eigenbetrieblichem Interesse Ihres Arbeitgebers erfolgt, dann ist dieser Vorteil kein Arbeitslohn. Dem Arbeitgeber steht es zu, entsprechende betriebsfunktionale Entscheidungen zu treffen. Insofern scheidet ein Lohnsteuerabzug wegen des vorrangigen eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers aus. Dafür kommen beispielsweise in Frage:
-
Sprachkurse
-
Fort- und Weiterbildungskosten
-
Häuslicher Telefonanschluss
Auch Vorteile, die nicht direkt vom Arbeitgeber, sondern durch eine Schwestergesellschaft des Arbeitgebers vergeben werden, müssen nicht zwangsläufig Arbeitslohn darstellen. Sie sind in der Regel dann kein Arbeitslohn, wenn entsprechende Vorteile auch fremden Dritten zukommen. Ein Beispiel dafür sind Mitarbeiterkonditionen bei einer anderen Firma.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Anforderung von Unterlagen durch das Finanzamt
- Steuerliche Folgen von grenzüberschreitender Telearbeit
- Zahlungen für vorzeitige Beendigung eines Telekommunikationsvertrags
- Prozesskosten für Streit um nachehelichen Unterhalt
- Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer
- Unbeabsichtigter Verbrauch der Steuervergünstigung bei Betriebsveräußerung
- Rekordeinnahmen aus der Hundesteuer
- Jahressteuergesetz 2024 nimmt nächste Hürde
- Steuerermäßigung für eine energetische Maßnahme
- Höhere Steuerfreibeträge beschlossen