Voraussetzungen für Ansatz einer Pensionsrückstellung
Wenn die Voraussetzungen für den Bezug einer Versorgungskomponente nicht eindeutig geregelt sind, hat das keine schädlichen Folgen für die Pensionsrückstellung zu einer anderen Versorgungskomponente, deren Voraussetzungen klar bestimmt sind.
Der Ansatz einer Pensionsrückstellung ist möglich, wenn und soweit die schriftlich erteilte Pensionszusage eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen macht. Der Bundesfinanzhof hat dazu klargestellt, dass ein Verstoß gegen diese Eindeutigkeitsvoraussetzung bei einer Komponente der Versorgungsleistung keine negativen Auswirkungen auf die Rückstellung für die Zusage einer anderen Komponente hat, sofern die zugesagten Leistungen entsprechend teilbar sind.
Im Streitfall hatte eine GmbH ihren ehemaligen geschäftsführenden Gesellschaftern nach deren vorzeitigem Ausscheiden eine Altersrente gezahlt. Während die Voraussetzungen für die reguläre Altersrente ab dem 65. Geburtstag klar definiert waren, war die Regelung für einen vorzeitigen Bezug jedoch nicht so eindeutig wie gedacht. Das Finanzamt wollte daher die gesamte Pensionsrückstellung nicht anerkennen, wurde aber vom Bundesfinanzhof nun eines Besseren belehrt: Sind die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente mit Erreichen der Regelaltersgrenze eindeutig bestimmt, ist dafür eine Pensionsrückstellung zu bilden, auch wenn die Pensionszusage keine eindeutigen Angaben zu den Voraussetzungen eines vorzeitigen Altersrentenbezugs enthält.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Aussetzungszinsen ab 2019 möglicherweise verfassungswidrig
- Kosten für Abriss und Neubau eines belasteten Hauses
- Ausweitung der Steuervorteile für Elektro-Firmenwagen
- Meldepflicht für Kassen und andere elektronische Aufzeichnungssysteme
- Ergänzungen im Bürokratieentlastungsgesetz IV
- Wachstumsinitiative für die Wirtschaft
- Entwurf für das Bürokratieentlastungsgesetz IV
- Bundesregierung beschließt Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024
- Volle Umsatzsteuer für Milchersatzprodukte
- Rentenleistungen waren in 2023 zu 68 % steuerpflichtig