Zeitpunkt der Vereinnahmung bei einer Überweisung
Im Fall der Ist-Versteuerung kommt es bei einer Banküberweisung nicht auf das Datum der Werstellung, sondern auf das Buchungsdatum des Zahlungseingangs an.
Wird die Umsatzsteuerschuld nach Ist-Werten ermittelt (Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten), kommt es darauf an, wann die Zahlung zufließt. Der Bundesfinanzhof hat dazu festgestellt, dass bei Überweisungen eine Vereinnahmung des Entgelts auch dann erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Girokonto des Zahlungsempfängers vorliegt, wenn die Wertstellung (Valutierung) bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt ist. Im Streitfall ging es um eine Gutschrift, die von der Bank erst am 2. Januar auf dem Konto gebucht wurde, aber mit Wert vom 31. Dezember wertgestellt wurde. Für den Bundesfinanzhof war entscheidend, dass der Empfänger erst dann über den Betrag verfügen kann, wenn dieser von der Bank verbucht wurde. Auf das Datum der Wertstellung kommt es also nicht an.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Erbverzicht der Eltern sichert Enkel keinen höheren Freibetrag
- Krankheitskostenabzug von Medikamenten nach der Einführung des E-Rezepts
- Kostenminderung durch Zahlungen des Arbeitnehmers bei der 1 %-Regelung
- Jahressteuergesetz 2024 kommt mit vielen Änderungen
- Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen in 2022
- Aussetzung der Vollziehung bei Investitionsabzugsbetrag für Photovoltaikanlage
- Aufwendungen für Insolvenzverfahren sind keine Werbungskosten
- Höhere Steuerfreibeträge beschlossen
- Anforderung von Unterlagen durch das Finanzamt
- Steuerliche Folgen von grenzüberschreitender Telearbeit