Frist für Schlussabrechnung zu Corona-Hilfen erneut verlängert
Weil es immer noch mehr ausstehende Schlussabrechnungen als erwartet gibt, wurde die Frist für die Schlussabrechnungen zu den diversen Corona-Hilfen noch einmal um zwei Monate verlängert.
Ursprünglich wäre die Frist für die Übermittlung der Schlussabrechnung zu den Corona-Hilfen zum 30. Juni 2023 abgelaufen, wurde aber zunächst für alle noch nicht eingereichten Abrechnungen bis zum 31. August 2023 verlängert. Nun hat das Bundeswirtschaftsministerium die allgemeine Abgabefrist erneut verlängert, und zwar um zwei Monate bis zum 31. Oktober 2023. Bis zu diesem Termin können nun die Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen durch die prüfenden Dritten eingereicht oder im Einzelfall ein Antrag auf eine weitere Fristverlängerung gestellt werden.
Die Frist wird jetzt maximal bis zum 31. März 2024 verlängert. Sofern bereits eine Fristverlängerung bis zum 31. Dezember 2023 genehmigt wurde, wird diese nun automatisch bis zum 31. März 2024 verlängert. Die neuen Fristen gelten für die Überbrückungshilfe I bis IV sowie die November-/Dezemberhilfe. Für die Neustarthilfe ist das Schlussabrechnungsverfahren schon länger abgeschlossen.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Prognostizierte Steuereinnahmen weiter im Sinkflug
- Sachbezugswerte für 2025
- Beitragsbemessungsgrenzen für 2025
- Steuerliche Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen
- Krankheitskostenabzug von Medikamenten nach der Einführung des E-Rezepts
- Erbverzicht der Eltern sichert Enkel keinen höheren Freibetrag
- Kostenminderung durch Zahlungen des Arbeitnehmers bei der 1 %-Regelung
- Jahressteuergesetz 2024 kommt mit vielen Änderungen
- Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen in 2022
- Höhere Steuerfreibeträge beschlossen