Umsatzsteuerliche Zuordnung gemischt genutzter Wirtschaftsgüter
Solange die Zuordnung gemischt genutzter Wirtschaftsgüter innerhalb der Dokumentationsfrist nach außen erkennbar eindeutig dokumentiert wurde, kann die Mitteilung an das Finanzamt über die Zuordnungsentscheidung auch noch nach Ablauf der Frist erfolgen.
Mit zwei Grundsatzurteilen hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung geändert und entschieden, dass für die Dokumentation der Zuordnung gemischt genutzter Wirtschaftsgüter keine fristgebundene Mitteilung ans Finanzamt erforderlich ist, um den Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten zu erhalten. Liegen innerhalb der Dokumentationsfrist nach außen hin objektiv erkennbare Anhaltspunkte für eine Zuordnung vor, können diese dem Finanzamt auch noch nach Ablauf der Frist mitgeteilt werden. Entscheidend ist somit eine eindeutige Dokumentation innerhalb der Frist.
Als Indizien für eine betriebliche Zuordnung wertete der Bundesfinanzhof in den Streitfällen den Abschluss eines Einspeisevertrags für eine neue Photovoltaikanlage und die Bezeichnung eines Zimmers als Arbeitszimmer in Bauantragsunterlagen im Fall eines Neubaus. Entscheidend ist aber eine Gesamtwürdigung der Anhaltspunkte. Dabei kann auch die Zuordnung in der Umsatzsteuer-Voranmeldung später noch geändert werden, auch wenn sie inhaltlich der Zuordnung zum Unternehmen widerspricht. Den Urteilen vorangegangen war eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof, der eine Zuordnungsfrist für zulässig ansah, sofern die Folgen eines Fristversäumnisses verhältnismäßig sind.
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