Sonderregelungen zur Kurzarbeit werden bis Ende Juni verlängert
Erneut werden die meisten der diversen Sonderregelungen zur Kurzarbeit um einige Monate verlängert und gleichzeitig die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergelds auf 28 Monate ausgeweitet.
Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld befristet bis zum 30. Juni 2022 auf bis zu 28 Monate verlängert. Da Betriebe, die seit Anfang der Pandemie im März 2020 durchgehend in Kurzarbeit sind, die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld von derzeit 24 Monaten schon im Februar 2022 ausschöpfen, soll die Verlängerung der Bezugsdauer rückwirkend zum 1. März in Kraft treten. Zusätzlich werden von den bisherigen pandemiebedingten Sonderregelungen bis zum 30. Juni 2022 die Anrechnungsfreiheit von Minijobs auf das Kurzarbeitergeld, die erhöhten Leistungssätze bei längerer Kurzarbeit und der erleichterte Zugang zur Kurzarbeit fortgeführt. Die Sozialversicherungsbeiträge werden den Arbeitgebern weiter zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit Qualifizierung verbunden wird.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Erbverzicht der Eltern sichert Enkel keinen höheren Freibetrag
- Krankheitskostenabzug von Medikamenten nach der Einführung des E-Rezepts
- Kostenminderung durch Zahlungen des Arbeitnehmers bei der 1 %-Regelung
- Jahressteuergesetz 2024 kommt mit vielen Änderungen
- Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen in 2022
- Aussetzung der Vollziehung bei Investitionsabzugsbetrag für Photovoltaikanlage
- Aufwendungen für Insolvenzverfahren sind keine Werbungskosten
- Höhere Steuerfreibeträge beschlossen
- Anforderung von Unterlagen durch das Finanzamt
- Steuerliche Folgen von grenzüberschreitender Telearbeit