Dachreparatur nach Installation einer Photovoltaikanlage
Aus den Kosten für eine notwendige Dachreparatur nach Installation einer Photovoltaikanlage ist kein Vorsteuerabzug möglich.
Wenn die Installation einer Photovoltaikanlage zu einem Dachschaden führt, ist die steuerliche Behandlung der anschließenden Reparatur nicht ganz einfach. In Bezug auf die Umsatzsteuer hat das Finanzgericht Nürnberg entschieden, dass kein Vorsteuerabzug aus den entsprechenden Handwerkerleistungen möglich ist. Das Gericht folgt dem Argument des Finanzamts, dass der Anteil der unternehmerischen Verwendung der Reparaturen nach der Gesamtnutzung des Gebäudes zu beurteilen sei, und da diese weniger als 10 % betrage, komme ein Vorsteuerabzug nicht in Betracht.
Das Urteil ist jedoch in mehrerlei Hinsicht problematisch. Dazu gehört die Tatsache, dass das Gesetz einen Ausschluss des Vorsteuerabzugs nur für überwiegend nichtunternehmerisch genutzte Gegenstände regelt, nicht aber für sonstige Leistungen wie im Fall einer reinen Reparatur. Außerdem ist auch ein anderer Aufteilungsmaßstab als der Umsatzschlüssel für das Gebäude als Ganzes denkbar. Daher muss der Bundesfinanzhof sich den Fall nochmals in der Revision ansehen.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Künstlersozialabgabe bleibt 2025 unverändert bei 5,0 %
- Steuerbefreiung von Musikunterricht
- Freiwillige Vorauszahlung nicht als Handwerkerleistung berücksichtigungsfähig
- Nachträgliche Betriebsausgaben nach unentgeltlicher Betriebsübertragung
- Voraussichtliche Beitragsbemessungsgrenzen für 2025
- Aussetzungszinsen ab 2019 möglicherweise verfassungswidrig
- Kosten für Abriss und Neubau eines belasteten Hauses
- Ausweitung der Steuervorteile für Elektro-Firmenwagen
- Meldepflicht für Kassen und andere elektronische Aufzeichnungssysteme
- Ergänzungen im Bürokratieentlastungsgesetz IV