Billigkeitsmaßnahmen für die Hochwassergebiete verlängert
Das Bundesfinanzministerium hat die umsatzsteuerlichen Billigkeitsmaßnahmen für Hilfen an die Flutopfer vom Sommer bis Ende 2021 verlängert.
Nach wie vor leiden die Betroffenen an den Folgen des Hochwassers im Sommer. Das Bundesfinanzministerium hat daher die damals verkündeten steuerlichen Sonderregelungen und Billigkeitsmaßnahmen bei der Umsatzsteuer bis zum 31. Dezember 2021 verlängert, soweit diese bisher bis zum 31. Oktober 2021 befristet waren. Das betrifft sowohl die Gewährung von Sachspenden als auch die Gestellung von betrieblichen Wirtschaftsgütern oder Personal für die Beseitigung der Flutfolgen.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Künstlersozialabgabe bleibt 2025 unverändert bei 5,0 %
- Steuerbefreiung von Musikunterricht
- Freiwillige Vorauszahlung nicht als Handwerkerleistung berücksichtigungsfähig
- Nachträgliche Betriebsausgaben nach unentgeltlicher Betriebsübertragung
- Voraussichtliche Beitragsbemessungsgrenzen für 2025
- Aussetzungszinsen ab 2019 möglicherweise verfassungswidrig
- Kosten für Abriss und Neubau eines belasteten Hauses
- Ausweitung der Steuervorteile für Elektro-Firmenwagen
- Meldepflicht für Kassen und andere elektronische Aufzeichnungssysteme
- Ergänzungen im Bürokratieentlastungsgesetz IV