Meldung der Steueridentnummer für Minijobs ab 2022 Pflicht
Für Minijobber ist ab 2022 bei der Entgeltmeldung an die Minijob-Zentrale auch die Steueridentifikationsnummer zwingend anzugeben.
Ab dem 1. Januar 2022 muss für alle ge-werblichen Minijobber im Rahmen der Jahresentgeltmeldung auch die Steuer-identifikationsnummer über das elektronische Meldeverfahren an die Minijob-Zentrale gemeldet werden. Das gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die Steuer pauschal an die Minijob-Zentrale zahlt oder die individuelle Besteuerung nach der Lohnsteuerklasse vornimmt. Außerdem ist bei der Datenübermittlung die Art der Versteuerung anzugeben. Soweit die Steuer-ID der Minijobber noch nicht vorliegt, sollte diese daher schnellstmög-lich bei den Mitarbeitern abgefragt wer-den. Im Haushaltsscheck-Verfahren er-fragt die Minijob-Zentrale die Steuer-ID nur in den Fällen, in denen ausnahmsweise keine Pauschsteuer gezahlt wird.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Künstlersozialabgabe bleibt 2025 unverändert bei 5,0 %
- Steuerbefreiung von Musikunterricht
- Freiwillige Vorauszahlung nicht als Handwerkerleistung berücksichtigungsfähig
- Nachträgliche Betriebsausgaben nach unentgeltlicher Betriebsübertragung
- Voraussichtliche Beitragsbemessungsgrenzen für 2025
- Aussetzungszinsen ab 2019 möglicherweise verfassungswidrig
- Kosten für Abriss und Neubau eines belasteten Hauses
- Ausweitung der Steuervorteile für Elektro-Firmenwagen
- Meldepflicht für Kassen und andere elektronische Aufzeichnungssysteme
- Ergänzungen im Bürokratieentlastungsgesetz IV