Prozess um Umgangsrecht ist keine außergewöhnliche Belastung
Nur Prozesse, die die materielle Existenzgrundlage betreffen, können zu steuerlich abzugsfähigen Prozesskosten führen, nicht aber der Streit um das Umgangsrecht mit dem eigenen Kind.
Für Prozesskosten gilt seit 2013 ein generelles Abzugsverbot. Eine Ausnahme gibt es nur dann, wenn der Steuerzahler ohne den Prozess Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren. Als Existenzgrundlage im Sinne des Gesetzes sieht der Bundesfinanzhof allerdings allein die materielle Lebensgrundlage an. Belastungen immaterieller Art werden dagegen von der Ausnahmeregelung nicht erfasst. Daher lässt der Bundesfinanzhof die Prozesskosten anlässlich eines Umgangsrechtsstreits nicht zum Abzug als außergewöhnliche Belastung zu. Daran ändern auch die besonderen Umstände des Einzelfalls, in dem das Kind ins Ausland verschleppt worden war, nichts.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Prognostizierte Steuereinnahmen weiter im Sinkflug
- Sachbezugswerte für 2025
- Beitragsbemessungsgrenzen für 2025
- Steuerliche Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen
- Krankheitskostenabzug von Medikamenten nach der Einführung des E-Rezepts
- Erbverzicht der Eltern sichert Enkel keinen höheren Freibetrag
- Kostenminderung durch Zahlungen des Arbeitnehmers bei der 1 %-Regelung
- Jahressteuergesetz 2024 kommt mit vielen Änderungen
- Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen in 2022
- Höhere Steuerfreibeträge beschlossen