Behandlung des Kurzarbeitergeldes bei der Lohnsumme
Bei der erbschaftsteuerlichen Lohnsummenregelung wird auch das nicht vom Unternehmen selbst getragene Kurzarbeitergeld als Teil der Lohnsumme gewertet.
Die Begünstigung von Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer hängt von der Einhaltung bestimmter Lohnsummen innerhalb des Fortführungszeitraums ab. Wie sich Kurzarbeit, von der viele Betriebe aufgrund der Corona-Krise betroffen waren oder noch sind, auf die Lohnsumme auswirkt, hat die Finanzverwaltung nun klargestellt und dabei eine Entscheidung im Sinne der Unternehmen getroffen. Danach ist bei der Ermittlung der Lohnsumme der in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesene Aufwand für Löhne und Gehälter anzusetzen, ohne dass davon das von der Bundesagentur für Arbeit ausgezahlte und gewinnwirksam gebuchte Kurzarbeitergeld abgezogen wird.
In Fällen, in denen das Kurzarbeitergeld bilanziell als durchlaufender Posten behandelt wird, ist es mit entsprechendem Kontennachweis zusätzlich zum ausgewiesenen Lohn- und Gehaltsaufwand bei der Ermittlung der Lohnsumme zu berücksichtigen. Allein die befristete Einführung von Kurzarbeit hat damit also keine wesentlichen Auswirkungen auf die Lohnsumme.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Aussetzungszinsen ab 2019 möglicherweise verfassungswidrig
- Kosten für Abriss und Neubau eines belasteten Hauses
- Ausweitung der Steuervorteile für Elektro-Firmenwagen
- Meldepflicht für Kassen und andere elektronische Aufzeichnungssysteme
- Ergänzungen im Bürokratieentlastungsgesetz IV
- Wachstumsinitiative für die Wirtschaft
- Entwurf für das Bürokratieentlastungsgesetz IV
- Bundesregierung beschließt Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024
- Volle Umsatzsteuer für Milchersatzprodukte
- Rentenleistungen waren in 2023 zu 68 % steuerpflichtig