Ende der Brexit-Übergangsphase zum 1. Januar 2021
Im Wirtschaftsverkehr mit dem Vereinigten Königreich werden sich zum Jahreswechsel einige Änderungen ergeben.
Vollzogen wurde der Brexit bereits am 1. Februar 2020, denn an diesem Tag ist das Vereinigte Königreich aus der EU ausgeschieden. Für Bürger und Unternehmen hat sich erstmal nichts geändert, denn bis Ende 2020 läuft eine Übergangsphase, in der das Vereinigte Königreich weiterhin wie ein EU-Mitglied behandelt wird. Weil sich die britische Regierung gegen eine Verlängerung der Übergangsfrist entschieden hat, werden zum 1. Januar 2021 Änderungen im Personen-, Waren- und Kapitalverkehr in Kraft treten. Unerwünschte steuerliche Folgen verhindert das 2019 beschlossene Brexit-Steuerbegleitgesetz, aber auf erstmalige Zollformalitäten und andere neue Hürden müssen sich Bürger und Unternehmen in jedem Fall einstellen.
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Weitere Informationen-
- Künstlersozialabgabe bleibt 2025 unverändert bei 5,0 %
- Steuerbefreiung von Musikunterricht
- Freiwillige Vorauszahlung nicht als Handwerkerleistung berücksichtigungsfähig
- Nachträgliche Betriebsausgaben nach unentgeltlicher Betriebsübertragung
- Voraussichtliche Beitragsbemessungsgrenzen für 2025
- Aussetzungszinsen ab 2019 möglicherweise verfassungswidrig
- Kosten für Abriss und Neubau eines belasteten Hauses
- Ausweitung der Steuervorteile für Elektro-Firmenwagen
- Meldepflicht für Kassen und andere elektronische Aufzeichnungssysteme
- Ergänzungen im Bürokratieentlastungsgesetz IV