Kursverlust bei Fremdwährungsdarlehen für vermietete Immobilie

Nach der Umschuldung eines Fremdwährungsdarlehens sind Schuldzinsen, die auf die Abdeckung eines Kursverlusts entfallen, nicht als Werbungskosten abziehbar.

Fällt das Folgedarlehen nach der Umschuldung eines Fremdwährungsdarlehens, das zur Anschaffung einer vermieteten Immobilie verwendet wurde, höher aus, sind die Schuldzinsen des Folgedarlehens in der Höhe nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, in der das Darlehen zur Bezahlung des bei der Umschuldung realisierten Währungskursverlusts verwendet worden ist. Der Bundesfinanzhof kommt zu diesem Ergebnis, weil er meint, dass das Wechselkursrisiko nicht durch die Vermietung veranlasst ist.


Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.

Weitere Informationen