Erbenhaftung für Erbschaftsteuer nicht auf den Nachlass beschränkt

Das Finanzamt ist nicht verpflichtet, Erbschaftsteuerschulden vorrangig oder ausschließlich in den ungeteilten Nachlass zu vollstrecken.

Zwar sieht das Erbschaftsteuergesetz vor, dass der Nachlass bis zur Erbauseinandersetzung ebenfalls für die Erbschaftsteuer haftet. Das Finanzamt ist nach Überzeugung des Bundesfinanzhofs jedoch nicht verpflichtet, Erbschaftsteuerschulden vorrangig oder ausschließlich in den ungeteilten Nachlass zu vollstrecken. Im Streitfall hatte die Klägerin einen Anteil an einem hohen Vermögen geerbt, konnte aber zu dem Zeitpunkt, als das Finanzamt die Erbschaftsteuer einforderte, noch nicht darauf zugreifen, weil die Erbengemeinschaft noch unverändert bestand. Dem Wunsch der Erbin, in den Nachlass zu vollstrecken folgte das Finanzamt nicht und pfändete stattdessen ihre Privatkonten.


Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.

Weitere Informationen