Behandlung eines Erstattungsüberhangs bei der Kirchensteuer
Wenn das Finanzamt in einem Jahr mehr Kirchensteuer zurückzahlt als gezahlt wurde, kann dieser Erstattungsüberhang nicht mit einem Verlustvortrag verrechnet werden.
Dass die Kirchensteuer zu den Sonderausgaben zählt, verschafft ihr eine Sonderstellung unter den Steuerarten und hat Folgen, wenn das Finanzamt in einem Jahr mehr Kirchensteuern erstattet als gezahlt werden. Dieser Erstattungsüberhang ist eine negative Sonderausgabe, erhöht also das steuerpflichtige Einkommen. Der Bundesfinanzhof hat dazu festgestellt, dass der Erstattungsüberhang nicht dem Verlustausgleich unterliegt und folglich nicht mit einem Verlustvortrag verrechnet werden kann. Das kann dazu führen, dass Einkommensteuer anfällt, obwohl alle Einkünfte durch Verlustvorträge ausgeglichen wurden. Die Besteuerung des Erstattungsüberhangs erfolgt selbst dann, wenn sich die erstattete Kirchensteuer im Jahr der Zahlung nicht steuermindernd ausgewirkt hat.
Anders sieht es bei Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus, denn bei der Abgeltungsteuer wird bereits ein fiktiver Sonderausgabenabzug berücksichtigt, wenn Kirchensteuer erhoben wird. Daher ist die Kirchensteuer auf Kapitalerträge nicht als Sonderausgabe abziehbar. Umgekehrt ist aber auch ein Erstattungsüberhang nicht steuererhöhend zu erfassen, wie das Finanzgericht Niedersachsen klargestellt hat.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Erbverzicht der Eltern sichert Enkel keinen höheren Freibetrag
- Krankheitskostenabzug von Medikamenten nach der Einführung des E-Rezepts
- Kostenminderung durch Zahlungen des Arbeitnehmers bei der 1 %-Regelung
- Jahressteuergesetz 2024 kommt mit vielen Änderungen
- Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen in 2022
- Aussetzung der Vollziehung bei Investitionsabzugsbetrag für Photovoltaikanlage
- Aufwendungen für Insolvenzverfahren sind keine Werbungskosten
- Höhere Steuerfreibeträge beschlossen
- Anforderung von Unterlagen durch das Finanzamt
- Steuerliche Folgen von grenzüberschreitender Telearbeit