Günstigerprüfung zur Riester-Rente nur mit Anlage AV
Nur die Übermittlung der gezahlten Beiträge für eine Riester-Rente durch den Anbieter genügt nicht, damit das Finanzamt eine Günstigerprüfung über den Sonderausgabenabzug durchführt.
Der Sonderausgabenabzug von Beiträgen für eine Riester-Rente setzt voraus, dass mit der Steuererklärung die Anlage AV abgegeben wurde. Allein die Meldung der Daten durch den Anbieter reicht laut dem Hessischen Finanzgericht nicht aus, um dem Finanzamt die Notwenigkeit einer Günstigerprüfung zu signalisieren. Eine Berichtigung des bestandskräftigen Bescheids ist dann auch nicht mehr möglich.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Künstlersozialabgabe bleibt 2025 unverändert bei 5,0 %
- Steuerbefreiung von Musikunterricht
- Freiwillige Vorauszahlung nicht als Handwerkerleistung berücksichtigungsfähig
- Nachträgliche Betriebsausgaben nach unentgeltlicher Betriebsübertragung
- Voraussichtliche Beitragsbemessungsgrenzen für 2025
- Aussetzungszinsen ab 2019 möglicherweise verfassungswidrig
- Kosten für Abriss und Neubau eines belasteten Hauses
- Ausweitung der Steuervorteile für Elektro-Firmenwagen
- Meldepflicht für Kassen und andere elektronische Aufzeichnungssysteme
- Ergänzungen im Bürokratieentlastungsgesetz IV