Abzug von Haftungsschulden bei einer Organgesellschaft
Eine Organgesellschaft, die vom Finanzamt für die Körperschaftsteuer des Organträgers in Haftung genommen wird, leistet damit eine verdeckte Gewinnausschüttung.
Wenn das Finanzamt eine Organgesellschaft für die Körperschaftsteuerschulden des Organträgers in Haftung nehmen will, fallen die von der Organgesellschaft getragenen Beträge nicht unter das Abzugsverbot für die Körperschaftsteuer. Stattdessen sind die Zahlungen nach Überzeugung des Bundesfinanzhofs eine verdeckte Gewinnausschüttung. So oder so sind die Zahlungen der Organgesellschaft also nicht steuermindernd abziehbar.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Künstlersozialabgabe bleibt 2025 unverändert bei 5,0 %
- Steuerbefreiung von Musikunterricht
- Freiwillige Vorauszahlung nicht als Handwerkerleistung berücksichtigungsfähig
- Nachträgliche Betriebsausgaben nach unentgeltlicher Betriebsübertragung
- Voraussichtliche Beitragsbemessungsgrenzen für 2025
- Aussetzungszinsen ab 2019 möglicherweise verfassungswidrig
- Kosten für Abriss und Neubau eines belasteten Hauses
- Ausweitung der Steuervorteile für Elektro-Firmenwagen
- Meldepflicht für Kassen und andere elektronische Aufzeichnungssysteme
- Ergänzungen im Bürokratieentlastungsgesetz IV