Ersatzlose Ausbuchung endgültig wertlos gewordener Aktien
Der Verlust aus einer Aktienanlage ist auch dann steuerlich berücksichtigungsfähig, wenn die Bank die wertlos gewordenen Aktien ersatzlos ausbucht.
Die ersatzlose Ausbuchung endgültig wertlos gewordener Aktien durch die depotführende Bank führt zu einem steuerlich berücksichtigungsfähigen Verlust aus Kapitalvermögen. Zwar stellt der Untergang einer Kapitalanlage keine verlustrealisierende Veräußerung dar. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz sieht aber keine Gründe, die es rechtfertigen könnten, den Untergang einer Aktie anders zu behandeln als den einer sonstigen Kapitalforderung, z.B. den Ausfall einer Darlehensforderung.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Erbverzicht der Eltern sichert Enkel keinen höheren Freibetrag
- Krankheitskostenabzug von Medikamenten nach der Einführung des E-Rezepts
- Kostenminderung durch Zahlungen des Arbeitnehmers bei der 1 %-Regelung
- Jahressteuergesetz 2024 kommt mit vielen Änderungen
- Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen in 2022
- Aussetzung der Vollziehung bei Investitionsabzugsbetrag für Photovoltaikanlage
- Aufwendungen für Insolvenzverfahren sind keine Werbungskosten
- Höhere Steuerfreibeträge beschlossen
- Anforderung von Unterlagen durch das Finanzamt
- Steuerliche Folgen von grenzüberschreitender Telearbeit