Anpassung des steuerfreien Kaufkraftausgleichs
Für einige Länder haben sich die Kaufkraftzuschläge geändert, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern im Ausland steuerfrei zahlen können.
Für die höheren Lebenshaltungskosten im Ausland kann der Arbeitgeber seinen ins Ausland entsandten Arbeitnehmern einen Kaufkraftausgleich zahlen, der unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei ist. Die Höhe des steuerfreien Zuschlags wird vom Auswärtigen Amt zum Teil mehrmals im Jahr an die Entwicklung von Wirtschaft und Wechselkursen angepasst. Das Bundesfinanzministerium hat nun die neueste Gesamtübersicht mit Stand Oktober 2018 veröffentlicht, die unter anderem Anpassungen für Brasilien, Neuseeland und einige afrikanische Länder enthält.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Künstlersozialabgabe bleibt 2025 unverändert bei 5,0 %
- Steuerbefreiung von Musikunterricht
- Freiwillige Vorauszahlung nicht als Handwerkerleistung berücksichtigungsfähig
- Nachträgliche Betriebsausgaben nach unentgeltlicher Betriebsübertragung
- Voraussichtliche Beitragsbemessungsgrenzen für 2025
- Aussetzungszinsen ab 2019 möglicherweise verfassungswidrig
- Kosten für Abriss und Neubau eines belasteten Hauses
- Ausweitung der Steuervorteile für Elektro-Firmenwagen
- Meldepflicht für Kassen und andere elektronische Aufzeichnungssysteme
- Ergänzungen im Bürokratieentlastungsgesetz IV