Steuerliche Behandlung von "Cum/Cum-Transaktionen”
Steuergestaltungen mit Cum/Cum-Transaktionen sind zwar inzwischen weitgehend ausgeschlossen, aber die Finanzverwaltung hat nicht nur zur aktuellen Rechtslage, sondern auch zu Altfällen Vorgaben zur steuerlichen Handhabung herausgegeben.
Bei Cum/Cum-Gestaltungen wurden inländische Aktien unmittelbar vor dem Dividendenstichtag von im Ausland ansässigen Inhabern zur Vermeidung der Kapitalertragsteuer auf eine inländische Bank übertragen und unmittelbar nach Dividendenausschüttung wieder an den ursprünglichen Inhaber zurückgegeben. Seit 2016 verhindert eine Gesetzesänderung solche Gestaltungen. Das Bundesfinanzministerium hat sich jetzt in einem Schreiben ausführlich zur steuerlichen Behandlung solcher Transaktionen sowohl in Altfällen als auch nach der neuen Rechtslage geäußert.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Lohnerhöhung nach Wegfall der Inflationsausgleichsprämie
- Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in der Schweiz?
- Arbeitsteilung in einer Freiberuflerpraxis
- Nutzung und geplante Anhebung der Pendlerpauschale
- Anscheinsbeweis für eine private Fahrzeugnutzung
- Grundsteuer für Grundstück in Landschaftsschutzgebiet
- Lieferung von Mieterstrom als selbstständige Hauptleistung
- Erste Pläne der künftigen Regierungskoalition
- Solidaritätszuschlag ist weiterhin verfassungsgemäß
- Einspruch in 13 % der Grundsteuerfälle