Sonderausgabenabzug für Bonuszahlungen der Krankenkasse
Auch bei bereits bestandskräftigen Steuerbescheiden ist eine nachträgliche Berücksichtigung des Sonderausgabenabzugs bei einer Bonuszahlung der Krankenkasse möglich.
Erstattet die Krankenkasse im Rahmen eines Bonusprogramms Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, die nicht im regulären Versicherungsumfang enthalten sind, liegt keine Beitragsrückerstattung vor. Diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs hat die Finanzverwaltung inzwischen akzeptiert. Außerdem hat das Bundesfinanzministerium Details zur Änderung bereits ergangener Steuerbescheide geregelt. Weil es eine entsprechende Korrekturvorschrift im Gesetz gibt, können alle Steuerbescheide für die Jahre ab 2010 geändert werden, wenn die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Voraussetzung dafür ist aber, dass dem Finanzamt eine Bescheinigung der Krankenkasse über die Bonuszahlungen vorgelegt wird.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Steuerermäßigung für eine energetische Maßnahme
- Rekordeinnahmen aus der Hundesteuer
- Jahressteuergesetz 2024 nimmt nächste Hürde
- Unbeabsichtigter Verbrauch der Steuervergünstigung bei Betriebsveräußerung
- Höhere Steuerfreibeträge beschlossen
- Bürokratieentlastungsgesetz IV verabschiedet
- Keine rückwirkende Rechnungskorrektur bei Dreiecksgeschäft
- Wegfall der Voraussetzungen für Option zum Teileinkünfteverfahren
- Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- Grundsteuer-Einsprüche ruhen in Niedersachsen