Abschreibung bei mittelbarer Grundstücksschenkung
Auch bei der mittelbaren Schenkung einer vermieteten Immobilie kann der Beschenkte die normale Abschreibung auf das Gebäude als Werbungskosten geltend machen.
Wer eine vermietete Immobilie erbt oder geschenkt bekommt, kann die Abschreibung des vorherigen Eigentümers fortführen. Der Bundesfinanzhof hat nun bestätigt, dass das auch für eine mittelbare Schenkung gilt, bei der statt der Immobilie ein Geldbetrag mit der Auflage verschenkt wird, davon den Immobilienkauf zu finanzieren. Der Beschenkte kann dann auf die vom Schenker getragenen Anschaffungskosten trotzdem eine Abschreibung vornehmen. Zwar stellt der Kaufpreis für den Beschenkten keinen echten Aufwand dar, weil das Geld dafür nicht von ihm stammt. Es ist dann aber ohne Zweifel dem Schenker Aufwand entstanden, was die Abschreibung ermöglicht.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Lohnerhöhung nach Wegfall der Inflationsausgleichsprämie
- Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in der Schweiz?
- Arbeitsteilung in einer Freiberuflerpraxis
- Nutzung und geplante Anhebung der Pendlerpauschale
- Anscheinsbeweis für eine private Fahrzeugnutzung
- Grundsteuer für Grundstück in Landschaftsschutzgebiet
- Lieferung von Mieterstrom als selbstständige Hauptleistung
- Erste Pläne der künftigen Regierungskoalition
- Solidaritätszuschlag ist weiterhin verfassungsgemäß
- Einspruch in 13 % der Grundsteuerfälle