Investitionsabzugsbetrag bei Betriebsübertragung
Auch bei einer anstehenden oder bereits abgeschlossenen Betriebsübertragung ist die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags unter gewissen Voraussetzungen möglich.
Den Investitionsabzugsbetrag kann ein Unternehmer auch in Anspruch nehmen, wenn bei der Geltendmachung feststeht, dass die Investition nicht mehr von ihm selbst, sondern aufgrund einer bereits durchgeführten oder feststehenden unentgeltlichen Betriebsübertragung von seinem Nachfolger vorgenommen werden soll. Voraussetzung dafür ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs aber, dass der Unternehmer bei Fortführung des Betriebs die geplanten Wirtschaftsgüter selbst angeschafft oder hergestellt hätte. Außerdem muss er zum maßgeblichen Bilanzstichtag anhand objektiver Kriterien davon ausgehen können, dass die Investition nach Übertragung des Betriebs fristgemäß von seinem Nachfolger durchgeführt wird.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Erbverzicht der Eltern sichert Enkel keinen höheren Freibetrag
- Krankheitskostenabzug von Medikamenten nach der Einführung des E-Rezepts
- Kostenminderung durch Zahlungen des Arbeitnehmers bei der 1 %-Regelung
- Jahressteuergesetz 2024 kommt mit vielen Änderungen
- Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen in 2022
- Aussetzung der Vollziehung bei Investitionsabzugsbetrag für Photovoltaikanlage
- Aufwendungen für Insolvenzverfahren sind keine Werbungskosten
- Höhere Steuerfreibeträge beschlossen
- Anforderung von Unterlagen durch das Finanzamt
- Steuerliche Folgen von grenzüberschreitender Telearbeit