Steuerpläne: Kürzung der Eigenheimzulage
Die Steuerpläne der Koalition enthalten eine drastische Kürzung der Eigenheimzulage und der Einkommensgrenzen für deren Bezug.
Drastische Einschnitte bei der Eigenheimförderung stecken in den Steuerplänen der Bundesregierung: Die bisherige, 8 Jahre laufende Grundförderung von 2.556 Euro für Neubauten und 1.278 Euro für Altbauten entfällt komplett. Dafür kommt eine allgemeine Grundförderung für Familien von 1.000 Euro, zuzüglich einer Kinderzulage von 800 Euro (bisher 767 Euro). Damit wird also nicht mehr zwischen Alt- und Neubauten unterschieden, und eine Förderung erhalten in Zukunft nur noch Steuerpflichtige mit Kindern.
Die Eigenheimförderung wird auch dann gewährt, wenn der oder die Eigenheimerwerber erst innerhalb von vier Jahren nach der Anschaffung oder Fertigstellung ein Kind bekommen. In diesem Fall beginnt der Förderzeitraum im Jahr der Geburt des Kindes. Weitere Kinder werden dann nur noch bis zum Ende des Förderzeitraumes berücksichtigt, verlängern diesen aber nicht weiter.
Auch bei den Einkunftsgrenzen gibt es eine Änderung - bereits zum zweiten Mal seit Antritt der rot-grünen Regierungskoalition 1998. Bisher war förderberechtigt, wer in einem Zeitraum von zwei Jahren nicht mehr als 81.807 Euro als Alleinstehender oder 163.614 Euro bei zusammen veranlagten Ehepaaren an Einkünften hatte. Diese Grenzen werden ab 2003 auf 70.000 Euro für Alleinstehende und 140.000 Euro für Ehegatten reduziert. Die Erhöhung dieser Einkunftsgrenzen für jedes Kind zwar beibehalten, allerdings wird der Erhöhungsbetrag um ein Drittel von 30.678 Euro auf 20.000 Euro gekürzt.
Alle Änderungen sollen ab dem 1. Januar 2003 gelten. Nichts ändert sich für diejenigen, die jetzt schon die Eigenheimförderung erhalten. Auch wer bis zum 31.12.2002 den Bauantrag stellt oder den Kaufvertrag für eine Immobilie abschließt, kann noch die Förderung nach den alten Regeln in Anspruch nehmen. In gewissen Fällen kann allerdings auch die neue Förderung günstiger sein, zum Beispiel beim Erwerb eines Altbaus, wenn der Erwerber mindestens drei Kinder hat.
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