Änderung bei Steuerfreibeträgen und dem Lohnsteuerabzug 2015
Die für 2015 rückwirkend erhöhten Steuerfreibeträge werden weitestgehend beim Lohnsteuerabzug für Dezember 2015 für das ganze Jahr berücksichtigt.
Der Grundfreibetrag, der Kinderfreibetrag, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende sowie der Unterhaltshöchstbetrag sind durch das am 22. Juli 2015 in Kraft getretene Gesetz zum Abbau der kalten Progression und zur Anpassung von Familienleistungen mit Wirkung ab 2015 erhöht worden. Die Entlastung für 2015 durch die Anhebungen wird zusammengefasst bei der Lohnabrechnung für Dezember 2015 nachgeholt. Das Bundesfinanzministerium hat bereits einen geänderten Programmablaufplan für Dezember 2015 veröffentlicht, damit die Softwarehersteller die Lohnprogramme rechtzeitig anpassen können. Nicht berücksichtigt wird dabei aber der zusätzliche Entlastungsbetrag für Alleinerziehende mit mehr als einem Kind. Dieser muss entweder in der Steuererklärung oder per Antrag im Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2015 geltend gemacht werden.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Künstlersozialabgabe bleibt 2025 unverändert bei 5,0 %
- Steuerbefreiung von Musikunterricht
- Freiwillige Vorauszahlung nicht als Handwerkerleistung berücksichtigungsfähig
- Nachträgliche Betriebsausgaben nach unentgeltlicher Betriebsübertragung
- Voraussichtliche Beitragsbemessungsgrenzen für 2025
- Aussetzungszinsen ab 2019 möglicherweise verfassungswidrig
- Kosten für Abriss und Neubau eines belasteten Hauses
- Ausweitung der Steuervorteile für Elektro-Firmenwagen
- Meldepflicht für Kassen und andere elektronische Aufzeichnungssysteme
- Ergänzungen im Bürokratieentlastungsgesetz IV