Änderungen bei den Beitragsnachweisen ab 2014
Wegen dem Wegfall der zeitlichen Rechnungsabgrenzung in der gesetzlichen Krankenversicherung dürfen seit dem 1. Januar 2014 keine Korrektur-Beitragsnachweise mehr übermittelt werden.
Bei den monatlichen Beitragsnachweisen für die Sozialversicherungsbeiträge gibt es zum Jahreswechsel eine Änderung. Ab dem 1, Januar 2014 ist nämlich die Übermittlung eines Korrektur-Beitragsnachweises nicht mehr zulässig. Beitragskorrekturen aus Vormonaten können nun direkt in den aktuellen Beitragsnachweis mit einfließen. Daneben gibt es die Möglichkeit, den übermittelten Beitragsnachweis zu stornieren und für denselben Zeitraum einen neuen Beitragsnachweis abzugeben. Wesentlicher Grund für die Änderung ist der Wegfall der zeitlichen Rechnungsabgrenzung in der Krankenversicherung, nach dem nun sämtliche Beiträge dem Gesundheitsfonds zufließen.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Künstlersozialabgabe bleibt 2025 unverändert bei 5,0 %
- Steuerbefreiung von Musikunterricht
- Freiwillige Vorauszahlung nicht als Handwerkerleistung berücksichtigungsfähig
- Nachträgliche Betriebsausgaben nach unentgeltlicher Betriebsübertragung
- Voraussichtliche Beitragsbemessungsgrenzen für 2025
- Aussetzungszinsen ab 2019 möglicherweise verfassungswidrig
- Kosten für Abriss und Neubau eines belasteten Hauses
- Ausweitung der Steuervorteile für Elektro-Firmenwagen
- Meldepflicht für Kassen und andere elektronische Aufzeichnungssysteme
- Ergänzungen im Bürokratieentlastungsgesetz IV