Wertgutachten für Zugewinnausgleich nicht abziehbar
Die Kosten für ein Wertgutachten im Rahmen des Zugewinnausgleichs sind nicht steuerlich abziehbar.
Die Gutachterkosten für die Ermittlung des Werts einer Immobilie im Rahmen des Zugewinnausgleichs im Scheidungsverfahren sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Hessen sind die Kosten nämlich nicht zwangsläufig, weil es keine gesetzliche Verpflichtung zur Wertermittlung per Gutachten gibt. Der über den reinen Auskunftsanspruch hinaus bestehende Wertermittlungsanspruch des anderen Ehegatten umfasst nur die zuverlässige Wertermittlung durch den Auskunftsverpflichteten selbst. Der muss zwar erforderlichenfalls Auskünfte einholen oder Hilfskräfte beauftragen, aber ein Sachverständiger ist dafür nicht notwendig. Ab diesem Jahr sind Prozesskosten ohnehin generell nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Steuerermäßigung für eine energetische Maßnahme
- Rekordeinnahmen aus der Hundesteuer
- Jahressteuergesetz 2024 nimmt nächste Hürde
- Unbeabsichtigter Verbrauch der Steuervergünstigung bei Betriebsveräußerung
- Höhere Steuerfreibeträge beschlossen
- Bürokratieentlastungsgesetz IV verabschiedet
- Keine rückwirkende Rechnungskorrektur bei Dreiecksgeschäft
- Wegfall der Voraussetzungen für Option zum Teileinkünfteverfahren
- Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- Grundsteuer-Einsprüche ruhen in Niedersachsen