Unmittelbare Beteiligung für Erbschaftsteuerbefreiung nötig
Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft über eine vermögensverwaltende Personengesellschaft ist nicht steuerlich begünstigt.
Damit die erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen für Betriebsvermögen für Anteile an einer Kapitalgesellschaft in Anspruch genommen werden können, ist es sowohl nach altem als auch nach neuem Recht notwendig, dass der Schenker oder Erblasser mit mehr als 25 % des Nennkapitals unmittelbar an der Gesellschaft beteiligt war. Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass der Erblasser oder Schenker dazu zivilrechtlich Gesellschafter der Kapitalgesellschaft gewesen sein muss. Es genügt daher nicht, wenn die Beteiligung nur über eine vermögensverwaltende Personengesellschaft gehalten wird, und zwar unabhängig davon, ob die Personengesellschaft ertragsteuerlich Privatvermögen oder Betriebsvermögen hat.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Künstlersozialabgabe bleibt 2025 unverändert bei 5,0 %
- Steuerbefreiung von Musikunterricht
- Freiwillige Vorauszahlung nicht als Handwerkerleistung berücksichtigungsfähig
- Nachträgliche Betriebsausgaben nach unentgeltlicher Betriebsübertragung
- Voraussichtliche Beitragsbemessungsgrenzen für 2025
- Aussetzungszinsen ab 2019 möglicherweise verfassungswidrig
- Kosten für Abriss und Neubau eines belasteten Hauses
- Ausweitung der Steuervorteile für Elektro-Firmenwagen
- Meldepflicht für Kassen und andere elektronische Aufzeichnungssysteme
- Ergänzungen im Bürokratieentlastungsgesetz IV