Nachträgliche Werbungskosten bei Kapitalerträgen
Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitalerträgen sind als nachträgliche Werbungskosten abziehbar, wenn sie mit Kapitalerträgen zusammenhängen, die noch vor 2009 erzielt wurden.
Nachdem das Finanzgericht Baden-Württemberg das generelle Werbungskostenabzugsverbot bei Kapitalerträgen seit Einführung der Abgeltungsteuer zumindest in bestimmten Fällen für verfassungswidrig hält, hat das Finanzgericht Köln jetzt eine andere Lücke im Werbungskostenabzugsverbot ausgemacht. Das Gericht hat entschieden, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitalerträgen weiterhin unbeschränkt als nachträgliche Werbungskosten abziehbar sind, wenn die Kapitalerträge vor 2009 erzielt wurden. Im Gesetz sei nämlich ausdrücklich vorgesehen, dass die Vorschriften zur Abgeltungsteuer erstmals auf nach dem 31. Dezember 2008 zufließende Kapitalerträge anzuwenden sind. Ähnlich haben auch schon zwei andere Finanzgerichte entschieden, und zumindest in einem Fall ist bereits die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Anforderung von Unterlagen durch das Finanzamt
- Steuerliche Folgen von grenzüberschreitender Telearbeit
- Zahlungen für vorzeitige Beendigung eines Telekommunikationsvertrags
- Prozesskosten für Streit um nachehelichen Unterhalt
- Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer
- Unbeabsichtigter Verbrauch der Steuervergünstigung bei Betriebsveräußerung
- Rekordeinnahmen aus der Hundesteuer
- Jahressteuergesetz 2024 nimmt nächste Hürde
- Steuerermäßigung für eine energetische Maßnahme
- Höhere Steuerfreibeträge beschlossen