Zumutbare Belastung bei Krankheitskosten ist verfassungsgemäß
Dass Krankheitskosten nur oberhalb einer zumutbaren Eigenbelastung steuerlich abziehbar sind, hält das Finanzgericht Rheinland-Pfalz für verfassungsgemäß.
Krankheitsbedingte Kosten sind nur dann als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn sie die zumutbare Eigenbelastung überschreiten, die je nach Familienstand und Einkommen zwischen 1 und 7 % des Einkommens beträgt. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hält diese Regelung für verfassungsgemäß, zumal die Kläger im Streitfall Kosten für nicht existenziell notwendige Aufwendungen wie den Zweitbettzimmerzuschlag und die Chefarztbehandlung geltend gemacht haben.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Künstlersozialabgabe bleibt 2025 unverändert bei 5,0 %
- Steuerbefreiung von Musikunterricht
- Freiwillige Vorauszahlung nicht als Handwerkerleistung berücksichtigungsfähig
- Nachträgliche Betriebsausgaben nach unentgeltlicher Betriebsübertragung
- Voraussichtliche Beitragsbemessungsgrenzen für 2025
- Aussetzungszinsen ab 2019 möglicherweise verfassungswidrig
- Kosten für Abriss und Neubau eines belasteten Hauses
- Ausweitung der Steuervorteile für Elektro-Firmenwagen
- Meldepflicht für Kassen und andere elektronische Aufzeichnungssysteme
- Ergänzungen im Bürokratieentlastungsgesetz IV