Verspätungszuschlag nur mit triftigen Gründen vermeidbar
Weil die steuerlichen Pflichten mit den beruflichen Pflichten gleichrangig seien, verlangt das Finanzgericht Köln mehr als nur den Hinweis auf eine Erkrankung, um einen Verspätungszuschlag zu vermeiden.
Wenig Mitleid zeigt das Finanzgericht Köln, denn es verlangt sehr triftige Gründe, um einem Verspätungszuschlag zu entgehen. Der bloße Hinweis auf die Erkrankung des Steuerzahlers ohne nähere Zeitangabe genügt dem Gericht jedenfalls nicht. Auch die Begründung des Klägers, er hätte nach seiner Erkrankung erst Fristen im Büro aufarbeiten müssen, lässt das Gericht nicht gelten. Es meint nämlich, dass die steuerlichen Pflichten mit den beruflichen Pflichten gleichrangig sind.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Künstlersozialabgabe bleibt 2025 unverändert bei 5,0 %
- Steuerbefreiung von Musikunterricht
- Freiwillige Vorauszahlung nicht als Handwerkerleistung berücksichtigungsfähig
- Nachträgliche Betriebsausgaben nach unentgeltlicher Betriebsübertragung
- Voraussichtliche Beitragsbemessungsgrenzen für 2025
- Aussetzungszinsen ab 2019 möglicherweise verfassungswidrig
- Kosten für Abriss und Neubau eines belasteten Hauses
- Ausweitung der Steuervorteile für Elektro-Firmenwagen
- Meldepflicht für Kassen und andere elektronische Aufzeichnungssysteme
- Ergänzungen im Bürokratieentlastungsgesetz IV