Ausländischer Spendenempfänger muss gemeinnützig sein
Auch wenn Spenden ins EU-Ausland nun prinzipiell steuerlich abzugsfähig sind, muss der Spendenempfänger deswegen trotzdem die deutschen Anforderungen an die Gemeinnützigkeit erfüllen.
Spenden ins Ausland können auch nach der Gesetzesänderung, die deren Abzug prinzipiell zulässt, nur dann abgezogen werden, wenn der Spendenempfänger die Voraussetzungen des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts erfüllt. Außerdem muss der Spender eine ordnungsgemäße Zuwendungsbescheinigung vorlegen können. An diesen Voraussetzungen scheiterte ein Spender vor dem Finanzgericht Münster. Das portugiesische Seniorenheim, an das die Spende ging, fördere nach seiner Satzung zwar gemeinnützige Zwecke. Allerdings stellte das Gericht auch fest, dass die Satzung keine ausdrücklichen Regelungen zur Mittelverwendung enthalte und die Vermögensbindung sich auch nicht aus der Auslegung der Satzungsbestimmungen ableiten lasse.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Künstlersozialabgabe bleibt 2025 unverändert bei 5,0 %
- Steuerbefreiung von Musikunterricht
- Freiwillige Vorauszahlung nicht als Handwerkerleistung berücksichtigungsfähig
- Nachträgliche Betriebsausgaben nach unentgeltlicher Betriebsübertragung
- Voraussichtliche Beitragsbemessungsgrenzen für 2025
- Aussetzungszinsen ab 2019 möglicherweise verfassungswidrig
- Kosten für Abriss und Neubau eines belasteten Hauses
- Ausweitung der Steuervorteile für Elektro-Firmenwagen
- Meldepflicht für Kassen und andere elektronische Aufzeichnungssysteme
- Ergänzungen im Bürokratieentlastungsgesetz IV